(1) 1Mineralöl nach § 1 Abs. 3, das eine Privatperson für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, ist steuerfrei. 2Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für

 

1.

flüssige Heizstoffe und

 

2.

Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden.

3Satz 2 gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der Privatperson befördert werden.

 

(2) 1Die Steuer für Mineralöl, das nach Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. 2Steuerschuldner ist die Privatperson.

 

(3) 1Für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist sofort zu entrichten.

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