Abgrenzung Sonntags-/Feiertagszuschlag – Nachtzuschlag

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer beginnt seine Nachtschicht am Sonntag, dem 1. Mai um 22 Uhr und beendet sie am 2. Mai um 7 Uhr.

Für diesen Arbeitnehmer sind Zuschläge zum Grundlohn bis zu folgenden Sätzen steuerfrei:

  • 175 % für die Arbeit am 1. Mai in der Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr (25 % für Nachtarbeit und 150 % für Feiertagsarbeit),
  • 190 % für die Arbeit am 2. Mai in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (40 % für Nachtarbeit und 150 % für Feiertagsarbeit),
  • 25 % für die Arbeit am 2. Mai in der Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr.

Abgrenzung Spätarbeitszuschlag – andere Lohnzuschläge

Beispiel:

Auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarung erhält ein Arbeitnehmer für die Arbeit in der Zeit von 18 bis 22 Uhr einen Spätarbeitszuschlag und für die in der Zeit von 19 bis 21 Uhr verrichteten Arbeiten eine Gefahrenzulage. Der für die Zeit von 20 bis 22 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist ein nach § 3b EStG begünstigter Zuschlag für Nachtarbeit. Die Gefahrenzulage wird nicht für die Arbeit zu einer bestimmten Zeit gezahlt und ist deshalb auch insoweit kein Nachtarbeitszuschlag im Sinne des § 3b EStG, als sie für die Arbeit in der Zeit von 20 bis 21 Uhr gezahlt wird.

Aufteilung von Mischzuschlägen

→ BFH vom 13.10.1989 – BStBl 1991 II S. 8

Beiträge an Pensionskassen und -fonds als Grundlohn

Zum Grundlohn im Sinne des § 3b EStG gehören auch die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers, soweit es sich um laufenden Arbeitslohn (→ R 115 Abs. 1 LStR) handelt (BMF vom 5.8.2002 – BStBl I S. 767, Rz. 171).

(Anhang 2 III)

Bereitschaftsdienste

  • Ein Zeitzuschlag für ärztliche Bereitschaftsdienste wird auch dann nicht für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, wenn die Bereitschaftsdienste überwiegend zu diesen Zeiten anfallen. Auch wenn die auf Sonntage, Feiertage und Nachtzeit entfallenden Bereitschaftsdienste festgestellt werden können, ist die Bereitschaftsdienstvergütung deshalb nicht steuerfrei (→BFH vom 24.11.1989 – BStBl 1990 II S. 315).
  • Ist in begünstigten Zeiten des § 3b EStG Bereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Bereitschaftsdienstvergütung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen Prozentsätze, gemessen an der Bereitschaftsdienstvergütung, nicht übersteigen (→BFH vom 27.8.2002 – BStBl II S. 883).

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt voraus, dass die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären (→ BFH vom 19.3.1997 – BStBl II S. 577).

Grundlohn

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer in einem Drei-Schicht-Betrieb hat eine tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich und einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Er hat Anspruch – soweit es den laufenden Arbeitslohn ohne Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge angeht – auf

  • einen Normallohn von 8,50 € für jede im Lohnzahlungszeitraum geleistete Arbeitsstunde,
  • einen Schichtzuschlag von 0,25 € je Arbeitsstunde,
  • einen Zuschlag für Samstagsarbeit von 0,50 € für jede Samstagsarbeitsstunde,
  • einen Spätarbeitszuschlag von 0,85 € für jede Arbeitsstunde zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr,
  • einen Überstundenzuschlag von 2,50 € je Überstunde,
  • eine Gefahrenzulage für unregelmäßig anfallende gefährliche Arbeiten von 1,50 € je Stunde,
  • einen steuerpflichtigen, aber nicht pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss von 3,00 € je Arbeitstag
  • eine vermögenswirksame Leistung von 40,00 € monatlich,
  • Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung von 50,00 € monatlich.

Im Juni hat der Arbeitnehmer infolge Urlaubs nur an 10 Tagen insgesamt 80 Stunden gearbeitet. In diesen 80 Stunden sind enthalten:

Regelmäßige Arbeitsstunden 76
Überstunden insgesamt 4
Samstagsstunden insgesamt 12
Überstunden an Samstagen 2
Spätarbeitsstunden insgesamt 16
Überstunden mit Spätarbeit 2
Stunden mit gefährlichen Arbeiten insgesamt 5
Überstunden mit gefährlichen Arbeiten 1

Hiernach betragen

a) der Basisgrundlohn  
  8,50 € Stundenlohn x 38 Stunden x 4,35 1 405,05 €
  0,25 € Schichtzuschlag x 38 Stunden x 4,35 41,33 €
  Vermögenswirksame Leistungen 40,00 €
  Beiträge zur Direktversicherung 50,00 €
  insgesamt 1 536,38 €
b) die Grundlohnzusätze  
  0,50 € Samstagsarbeitszuschlag x 10 Stunden 5,00 €
  0,85 € Spätarbeitszuschlag x 14 Stunden 11,90 €
  1,50 € Gefahrenzulage x 4 Stunden 6,00 €
  3,00 € Fahrtkostenzuschuss x 10 Arbeitstage 30,00 €
  insgesamt 52,90 €
c) der Grundlohn des Lohnzahlungszeitraums insgesamt 1 589,28 €
d) der für die Begrenzung des steuerfreien Anteils  
  der begünstigten Lohnzuschläge maßgebende Grundlohn  
  1 589,28 €  
  ------------------------ = 9,61 €
  38 x 4,35  

Beispiel 2:

Bei einem Arbeitnehmer mit tarifvertraglich geregelter Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum, dessen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sowie nicht im voraus feststehende Bezüge sich nach den Verhältnissen des Vormonats bemessen, betragen für den Lohnzahlungsze...

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