(1) Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:

 

1.

Sterbegeld im Sinne des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - sowie entsprechende Bezüge im privaten Dienst. 2Nicht zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören Bezüge, die für den Sterbemonat auf Grund des Arbeitsvertrags als Arbeitsentgelt gezahlt werden; besondere Leistungen an Hinterbliebene, die über das bis zum Erlöschen des Dienstverhältnisses geschuldete Arbeitsentgelt hinaus gewährt werden, sind dagegen Versorgungsbezüge,

 

2.

Übergangsversorgung, die nach dem BAT an Angestellte im militärischen Flugsicherungsdienst, bei der Bundesanstalt für Flugsicherung im Flugsicherungsdienst, im Justizvollzugsdienst und im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst sowie an Luftfahrzeugführer von Meßflugzeugen und an technische Luftfahrzeugführer gezahlt wird, einschließlich des an Hinterbliebene zu zahlenden monatlichen Ausgleichsbetrags und einschließlich des Ausgleichs, der neben der Übergangsversorgung unter Anrechnung auf das Übergangsgeld nach den §§ 62, 63 BAT zu zahlen ist, sowie die Übergangsversorgung, die nach § 7 des Tarifvertrags vom 30.11.1991 über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung gezahlt wird,

 

3.

die Bezüge der Beamten im einstweiligen Ruhestand,

 

4.

die nach § 44 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - sowie entsprechender Vorschriften der Beamtengesetze der Länder gekürzten Dienstbezüge. 2Nachzahlungen im Sinne des § 44 Abs. 5 BBG sowie entsprechender Vorschriften der Beamtengesetze der Länder gehören nicht zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen,

 

5.

die Unterhaltsbeiträge nach den §§ 15 und 26 BeamtVG sowie nach § 69 BeamtVG in Verbindung mit den §§ 120, 130 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,

 

6.

die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten, früheren Berufssoldaten und berufsmäßigen RAD-Führer nach den §§ 35, 53 bis 55 G 131,

 

7.

die Bezüge nach den §§ 37 b, 37 c, 37 d und 51 Abs. 1 G 131 sowie die Bezüge, die nach dem in § 64 Abs. 3 Satz 1 G 131 bezeichneten Gesetz bemessen werden, einschließlich der hierzu gewährten Zuschläge,

 

8.

das Ruhegehalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - einschließlich des nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD erhöhten Ruhegehalts sowie Ruhegehalt nach § 20 Abs. 1 und nach § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 BWGöD,

 

9.

Bezüge nach den §§ 11 a und 31 d BWGöD,

 

10.

die Versorgungsbezüge der politischen Wahlbeamten auf Zeit,

 

11.

das Ruhegehalt und der Ehrensold der ehemaligen Regierungsmitglieder einschließlich der entsprechenden Hinterbliebenenbezüge, nicht dagegen das Übergangsgeld nach § 14 des Bundesministergesetzes sowie entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder,

 

12.

Sonderzuwendungen nach § 4 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sowie entsprechende Leistungen nach Gesetzen der Länder, wenn sie an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG gezahlt werden,

 

13.

Verschollenheitsbezüge nach § 29 Abs. 2 BeamtVG sowie entsprechende Leistungen nach den Beamtengesetzen der Länder,

 

14.

Abfindungsrenten nach § 69 BeamtVG in Verbindung mit § 153 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,

 

15.

Unterhaltsbeihilfen nach den §§ 5 und 6 des baden-württembergischen Gesetzes zur einheitlichen Beendigung der politischen Säuberung vom 13.7.1953 (Ges. Bl. S. 91),

 

16.

Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister und ihrer Hinterbliebenen nach § 6 des baden-württembergischen Gesetzes über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher vom 19.6.1987 (Ges. Bl. S. 281),

 

17.

Ehrensold der früheren Bürgermeister und früheren Bezirkstagspräsidenten nach den Artikeln 138 und 138 a des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte,

 

18.

das Ruhegeld, das auf Grund eines Wiedergutmachungsbescheids nach § 21 BWGöD nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg - Ruhegeldgesetz - gezahlt wird, und zwar auch dann, wenn die Empfänger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sind,

 

19.

das Ruhegeld, das ehemalige Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg, die unter § 63 G 131 fallen und nach der Dritten Novelle zum G 131 mit Ablauf des 30.9.1961 in den Ruhestand versetzt worden sind, wegen ihres früheren Beschäftigungsverhältnisses nach § 52 G 131 in Verbindung mit dem Ruhegeldgesetz erhalten,

 

20.

Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister und Kassenverwalter und ihrer Hinterbliebenen nach dem hessischen Gesetz über die Aufwandsentschädigungen und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7.10.1970 (GVBl. I S. 635),

 

21.

Ehrensold der früheren ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordn...

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