(1) 1Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar erklären, ergeben, ferner Leistungen nach den §§ 41 Abs. 2, 63, 63a, 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 35 Abs. 5 und nach § 50 des Zivildienstgesetzes. 2Zu den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, gehören

 

1.

das Soldatenversorgungsgesetz (vgl. § 80 des Gesetzes),

 

2.

das Zivildienstgesetz (vgl. § 47 des Gesetzes),

 

3.

das Häftlingshilfegesetz (vgl. §§ 4 und 5 des Gesetzes),

 

4.

das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (vgl. § 3 des Gesetzes),

 

5.

das Gesetz über den Bundesgrenzschutz (vgl. § 59 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit dem Soldatenversorgungsgesetz),

 

6.

(weggefallen)

 

7.

das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (vgl. §§ 66, 66a des Gesetzes),

 

8.

das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom16.8.1961 (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes),

 

9.

das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (vgl. § 1 des Gesetzes),

 

10.

das Bundes-Seuchengesetz (vgl. § 51 des Gesetzes),

 

11.

das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (vgl. §§ 21, 22 des Gesetzes),

 

12.

das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (vgl. §§ 3, 4 des Gesetzes).

 

(2) Zu den nach § 3 Nr. 6 EStG versorgungshalber gezahlten Bezügen, die nicht auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, gehören auch

 

1.

Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei, des früheren Reichswasserschutzes, der Beamten der früheren Schutzpolizei der Länder sowie der früheren Angehörigen der Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen,

 

2.

die Unfallfürsorgeleistungen an Beamte auf Grund der §§ 32 bis 35 und § 38 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) (→BFH-Urteil vom 16.1.1998 – BStBl II S. 303) sowie Leistungen nach § 82 BeamtVG in Verbindung mit § 181a Abs. 2 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

 

3.

die Dienstbeschädigungsvollrenten und die Dienstbeschädigungsteilrenten nach den Versorgungsordnungen der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA), der Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des Innern (VSO-MdI), der DDR-Zollverwaltung (VSO-Zoll) und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-MfS/AfNS) sowie der Dienstbeschädigungsausgleich, der ab dem 1. Januar 1997 nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1676) anstelle der vorbezeichneten Renten gezahlt wird.

 

(3) § 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (→BFH-Urteil vom 22.1.1997 – BStBl II S. 358).

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