(1) 1Erhalten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern Vermittlungsprovisionen, so sind diese grundsätzlich Arbeitslohn. 2So sind z. B. Provisionen, die Versicherungsgesellschaften ihren im Innendienst beschäftigten Angestellten für die gelegentliche Vermittlung von Versicherungen zahlen, und Provisionen im Bankgewerbe für die Vermittlung von Wertpapiergeschäften Arbeitslohn, wenn die Vermittlungstätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnisses des Angestellten ausgeübt wird (→BFH-Urteil vom 7.10.1954 – BStBl 1955 III S. 17). 3Die Weiterleitung von Provisionszahlungen Dritter durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist gleichfalls Arbeitslohn. 4Als Provisionszahlungen bezeichnete Preisnachlässe des Arbeitgebers bei Geschäften, die mit dem Arbeitnehmer als Kunden abgeschlossen werden, sind als Preisvorteile nach § 8 Abs. 3 EStG zu erfassen (→BFH-Urteil vom 22.5.1992 – BStBl II S. 840).

 

(2) 1Provisionszahlungen einer Bausparkasse oder eines Versicherungsunternehmens an Arbeitnehmer der Kreditinstitute für Vertragsabschlüsse, die während der Arbeitszeit vermittelt werden, sind als Lohnzahlungen Dritter dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. 2Wenn zum Aufgabengebiet des Arbeitnehmers der direkte Kontakt mit dem Kunden des Kreditinstituts gehört, z. B. bei einem Kunden- oder Anlageberater, gilt dies auch für die Provisionen der Vertragsabschlüsse außerhalb der Arbeitszeit. 3Provisionszahlungen bei Vertragsabschlüssen im Verwandtenbereich und für eigene Verträge sind als Preisvorteile nach dem BMF-Schreiben vom 27.9.1993 (BStBl I S. 814) und den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zu beurteilen. 4Zur lohnsteuerlichen Erfassung der Provisionen hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber deren Höhe für jeden Lohnzahlungszeitraum schriftlich anzuzeigen (→ LStR 106 Abs. 2 Satz 3 bis 5). 5Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zu einer entsprechenden Anzeige zu veranlassen. 6Für infolge unvollständiger oder unrichtiger Angaben des Arbeitnehmers zu wenig einbehaltene Lohn- und Kirchenlohnsteuer haftet der Arbeitgeber nicht (→ LStR 106 Abs. 5). 7Provisionen, die nicht zum Arbeitslohn gehören, sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

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