(1) 1Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Bezüge steuerfrei, die als Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen oder Trennungsgelder aus einer öffentlichen Kasse im Sinne des LStR 14a gezahlt werden. 2Zur Steuerbefreiung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern für die bei den Postunternehmen beschäftigten Beamten vgl. § 3 Nr. 35 EStG. 3Die Steuerfreiheit von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Sinne des LStR 37 Abs. 3 ist auf die nach LStR 39 maßgebenden Beträge und bei Abordnungen, die keine Dienstreisen im Sinne des LStR 37 Abs. 3 sind, auf die nach LStR 43 maßgebenden Beträge begrenzt; LStR 16 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Reisekostenvergütungen sind die als solche bezeichneten Vergütungen, die dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar nach Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder gezahlt werden. 2Reisekostenvergütungen liegen auch vor, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach auf Grund von Tarifverträgen oder anderen Vereinbarungen gezahlt werden, die den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder entsprechen. 3Es ist in diesen Fällen nur zu prüfen, ob die reisekostenrechtlichen Vorschriften zutreffend angewendet worden sind und die Begrenzung nach Absatz 1 Satz 3 beachtet worden ist; es ist nicht zu prüfen, ob die erstatteten Reisekosten Werbungskosten darstellen. 4Soweit sich aus dem →BFH-Urteil vom 27.5.1994 (BStBl 1995 II S. 17) eine andere Rechtsauffassung ergibt, ist ihr nicht zu folgen; es ist abzuwarten, ob eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die BFH-Vorlage vom 21.10.1994 (BStBl 1995 II S. 142) für die Zukunft neue Verwaltungsanweisungen erforderlich macht.

 

(3) 1Werden bei Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen die reisekostenrechtlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise angewendet, so können auf diese Vergütungen die zu § 3 Nr. 16 EStG erlassenen Verwaltungsvorschriften angewendet werden. 2Im übrigen kann auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG in Betracht kommen; vgl. hierzu LStR 13 und 17.

 

(4) 1Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder nach Maßgabe der umzugskosten- und reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. 2Werden anläßlich eines Umzugs für die Umzugstage Mehraufwendungen für Verpflegung nach dem Bundesumzugskostengesetz erstattet, ist die Erstattung nur im Rahmen der zeitlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG steuerfrei. 3Die anstelle eines Trennungsgelds gegebenenfalls bewilligten Mietbeiträge sind nicht nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei (→BFH-Urteil vom 16.7.1971 – BStBl II S. 772). 4Trennungsgeld, das bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gezahlt wird, ist nur nach Maßgabe der LStR 37 bis 39 steuerfrei.

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