(1) 1Als Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf anzusehen, z. B. die Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf sowie die Ausbildung in der Hauswirtschaft auf Grund eines Berufsausbildungsvertrags oder an einer Lehranstalt, z. B. Haushaltsschule, Berufsfachschule. 2Die Berufsausbildung soll die für die Ausübung eines Berufs notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln (vgl. § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. 8. 1969 - BGBl. I S. 1112, zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. 12. 1981 - BGBl. I S. 1692). 3Zur Berufsausbildung gehört z. B. auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen (BFH-Urteil vom 10. 2. 1961 - BStBl III S. 160), von Fachschulen und Hochschulen sowie ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum. 4Eine Berufsausbildung ist aber nur anzunehmen, wenn sie die Zeit oder Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. 5Außer der tatsächlichen Ausbildungszeit ist dabei auch der Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte sowie für die notwendigen häuslichen Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. 6Der Besuch von Abendkursen oder Tageskursen von nur kurzer Dauer täglich kann nicht als Berufsausbildung angesehen werden. 7Ein schwerbehindertes Kind befindet sich auch dann in der Berufsausbildung, wenn es durch gezielte Maßnahmen auf eine - wenn auch einfache - Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die nicht spezifische Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. 8Bei einem schwerbehinderten Kind kann unter diesem Gesichtspunkt z. B. auch der Besuch einer Behindertenschule, einer Heimsonderschule oder das Arbeitstraining in einer Anlern- oder beschützenden Werkstatt eine Berufsausbildung darstellen. 9Eine Bescheinigung der besuchten Einrichtung kann einen Anhaltspunkt für die Beurteilung geben.

 

(2) 1Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung befähigt oder wenn einem schwerbehinderten Kind eine seinen Fähigkeiten angemessene Beschäftigung möglich ist. 2In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung mit der Ablegung der Gesellenprüfung abgeschlossen. 3Der Abschluß einer Berufsausbildung schließt nicht aus, daß das Kind später erneut in eine Berufsausbildung eintritt. 4Dies kann eine weiterführende Ausbildung, z. B. der Besuch einer Fach- oder Meisterschule, oder eine Ausbildung für einen gehobeneren oder einen andersartigen Beruf sein. 5In Berufsausbildung befindet sich aber nicht, wer - wenn auch zur Vorbereitung auf ein weiteres Berufsziel - einen Beruf ausübt, der von anderen unter denselben Bedingungen als Dauerberuf ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 11. 10. 1984 - BStBI 1985 II S. 91). 6In akademischen Berufen wird die Berufsausbildung regelmäßig mit der Ablegung des - ersten - Staatsexamens oder einer entsprechenden Abschlußprüfung abgeschlossen, es sei denn, daß sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt. 7Eine Berufsausbildung liegt nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung des Kindes ihrem Gesamtbild nach nicht mehr den Charakter einer Ausbildung hat, z. B. wenn das Kind nach Abbruch einer kaufmännischen Lehre im elterlichen Betrieb im Außendienst beschäftigt wird (BFH-Urteil vom 8. 11. 1972 - BStBI 1973 II S. 141) oder wenn es nach Abschluß seiner kaufmännischen Ausbildung in die Aufgaben des künftigen Betriebsinhabers im elterlichen Betrieb eingewiesen wird (BFH-Urteil vom 2. 8. 1968 - BStBl II S. 777). 8Die Ferienzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gehört zur Berufsausbildung, nicht aber die Übergangszeit zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und dem Berufsantritt sowie die Probezeit bei erstmaligem Berufsantritt (BFH-Urteil vom 31. 1. 1964 - BStBl III S. 300).

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