Zu den Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions-)gesetze, die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sind, gehören z. B.:

 

1.

Ausgleichszahlungen nach § 48 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG

 

2.

Kapitalabfindungen nach den §§ 28 bis 35, die Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 1 und der einmalige Betrag nach § 77 des Soldatenversorgungsgesetzes,

 

3.

Kapitalabfindungen nach den §§ 43 bis 46 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,

 

4.

Witwenabfindungen nach § 21 BeamtVG,

 

5.

einmalige Unfallentschädigungen nach § 43 BeamtVG.

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