Zu den Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions-)gesetze, die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sind, gehören z. B.:
1. |
Ausgleichszahlungen nach § 48 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG |
2. |
Kapitalabfindungen nach den §§ 28 bis 35, die Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 1 und der einmalige Betrag nach § 77 des Soldatenversorgungsgesetzes, |
3. |
Kapitalabfindungen nach den §§ 43 bis 46 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, |
4. |
Witwenabfindungen nach § 21 BeamtVG, |
5. |
einmalige Unfallentschädigungen nach § 43 BeamtVG. |
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