Verpflegungsmehraufwendungen

 

(1) 1Verpflegungsmehraufwendungen sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Verpflegung einschließlich Umsatzsteuer, vermindert um die Haushaltsersparnis. 2Die Haushaltsersparnis ist mit 1/5 der tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.

Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen im Inland

 

(2) 1Bei Dienstreisen im Inland dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen höchstens mit 64 DM je Kalendertag als Reisekosten angesetzt werden. 2Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen in der Regel mit folgenden Pauschbeträgen angesetzt werden:

1. bei Dienstreisen, die am selben Kalendertag begonnen und beendet werden (eintägige Reisen), 35 DM je Kalendertag,

2. bei mehrtägigen Dienstreisen 46 DM je Kalendertag.

3Der Höchstbetrag und die Pauschbeträge ermäßigen sich für jeden Kalendertag, an dem die Dienstreise nicht mehr als 12 Stunden gedauert hat, wie folgt:

Dauer der Dienstreise Höchstbetrag

Pauschbetrag

zu Nr. 1

Pauschbetrag

zu Nr. 2
mehr als 10 Stunden 51 DM 28 DM 36 DM
mehr als 8 Stunden 32 DM 17 DM 23 DM
mehr als 6 Stunden 19 DM 10 DM 13 DM

4Wenn die Dienstreise nicht mehr als 6 Stunden gedauert hat, können nur nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen bis zum Höchstbetrag von 19 DM anerkannt werden. 5Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag ist jede Dienstreise für sich zu beurteilen, es darf jedoch insgesamt nicht mehr als der volle Höchst- oder Pauschbetrag angesetzt werden. 6Wird eine Dienstreise nach 18 Uhr angetreten und vor 6 Uhr am nachfolgenden Kalendertag beendet, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, so ist diese Dienstreise als eintägige Dienstreise zu behandeln.

 

(3) Im übrigen gilt folgendes:

 

1.

1Hat der Arbeitnehmer bei einer Dienstreise Mahlzeiten unentgeltlich erhalten, so sind der Höchstbetrag oder ermäßigte Höchstbetrag und der maßgebende Pauschbetrag oder ermäßigte Pauschbetrag für ein Frühstück um 15 v.H. und für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 30 v.H. des vollen Höchst- oder Pauschbetrags zu kürzen. 2Der ermäßigte Höchstbetrag und der maßgebende ermäßigte Pauschbetrag sind jeweils jedoch höchstens um 75 v.H.. zu kürzen. 3Die Kürzung entfällt, soweit der Arbeitnehmer die Mahlzeiten aus Anlaß gesellschaftlicher Veranstaltungen erhalten hat.

 

2.

1Die Pauschbeträge sind nicht anzusetzen, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen1 würden, z. B. wenn bei umfangreicher Reisetätigkeit durch die Anwendung der Pauschbeträge unverhältnismäßig geringe Einkünfte ausgewiesen würden oder wenn offensichtlich ist, daß, wie etwa bei Gemeinschaftsverpflegung, keine oder nur geringe Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind (BFH-Urteile vom 23. 4. 1982 - BStBl II S. 500, vom 25. 10. 1985 - BStBI 1986 II S. 200 und vom 11. 5. 1990 - BStBl II S. 777). 2In diesen Fällen sind die Verpflegungsmehraufwendungen im einzelnen nachzuweisen; statt dessen können sie im allgemeinen mit 25 v.H. des in Betracht kommenden Pauschbetrags angesetzt werden. 3Der ermäßigte Pauschbetrag ist um die tatsächlichen Aufwendungen für die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung zu erhöhen und um entsprechende Zuschußzahlungen des Arbeitgebers zu mindern (BFH-Urteil vom 18. 5. 1990 - BStBl II S. 909).

 

(4) 1Für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienstreisen als Werbungskosten gelten länderweise unterschiedliche Höchst- und Pauschbeträge (Tagegelder), die vom Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekanntgemacht werden. 2Für die in der Bekanntmachung nicht erfaßten Länder ist der für Luxemburg geltende Höchst- und Pauschbetrag maßgebend; für die in der Bekanntmachung nicht erfaßten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Höchst- und Pauschbetrag maßgebend. 3Für die Anwendung der Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienstreisen sind die Regelungen der Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden; dabei ermäßigen sich die Höchst- und Pauschbeträge für jeden Kalendertag, an dem die Dienstreise

  • nicht mehr als 12, aber mehr als 10 Stunden gedauert hat, auf 8/10,
  • nicht mehr als 10, aber mehr als 8 Stunden gedauert hat, auf 5/10,
  • nicht mehr als 8, aber mehr als 6 Stunden gedauert hat, auf 3/10,

wobei die ermäßigten Beträge jeweils auf volle Deutsche Mark abzurunden sind. 4Der auf 3/10 ermäßigte Höchstbetrag gilt auch für einen Kalendertag, an dem die Dienstreise nicht mehr als 6 Stunden gedauert hat. 5Außerdem gilt folgendes:

 

1.

Bei 1 eintägigen Auslandsdienstreisen gilt der für das Land der Tätigkeitsstätte, bei mehreren Tätigkeitsstätten der für das Land der letzten Tätigkeitsstätte maßgebende Höchst- und Pauschbetrag.

 

2.

Bei mehrtägigen Auslandsdienstreisen ist folgendes zu beachten:

 

a)

1Höchst- und Pauschbetrag richten sich nach dem Land, das der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt e...

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