(1) 1Für die Lohnsteuer-Außenprüfung gelten die §§ 193 bis 207 AO. 2Die §§ 5 bis 12 Betriebsprüfungsordnung (BStBl 1987 I S. 802) sind mit Ausnahme des § 5 Abs. 4 Satz 2 anzuwenden.

 

(2) 1Der Lohnsteuer-Außenprüfung unterliegen sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber. 2Prüfungen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers durch die zuständige Aufsichts- und Rechnungsprüfungsbehörde stehen der Zulässigkeit einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht entgegen.

 

(3) 1Die Lohnsteuer-Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die nicht ständig beschäftigten, erfaßt sind und alle zum Arbeitslohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unterworfen werden und ob bei der Berechnung der Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen ist. 2Haushaltungen, in denen nur gering entlohnte Hilfen beschäftigt werden, sind in der Regel nicht zu prüfen.

 

(4) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ist dem Arbeitgeber ein Prüfungsbericht zu übersenden (§ 202 Abs. 1 AO). 2Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO). 3In den Fällen, in denen ein Nachforderungsbescheid oder ein Haftungsbescheid nicht zu erteilen ist (§ 42 d Abs. 4 EStG), kann der Arbeitgeber auf die Übersendung eines Prüfungsberichts verzichten. 4Wegen der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vgl. § 164 Abs. 3 Satz 3 AO. 5Wegen der Hemmung der Verjährungsfrist in bezug auf den Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer vgl. Abschnitt 145 Abs. 7 Nr. 1 Satz 6.

 

(5) Das Recht auf Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG steht dem Recht auf Erteilung einer verbindlichen Zusage auf Grund einer Außenprüfung nach § 204 AO nicht entgegen.

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