Leitsatz

Aufwendungen eines nicht sorgeberechtigten Elternteils, für die Kontaktpflege zu seinen bei dem geschiedenen Ehegatten lebenden Kindern, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Die Kinder des seit 2002 geschiedenen Steuerpflichtigen leben bei der Mutter, welche seit der Scheidung ihren Wohnort 123 km entfernt hat. In seiner Steuererklärung für 2003 machte der Steuerpflichtige die Aufwendungen für 13 Besuchsfahrten zu den Kindernin Höhe von 1 279 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Aufwendungen hat das Finanzamt nicht anerkannt, da sie bereits durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten seien und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellten. Der Steuerpflichtige trägt vor, dass die Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, da sie ihm zwangsläufig i. S. des § 33 EStG entstanden seien.

Nach Auffassung des FG stellen die Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, da sie als typische Vorgänge der Lebensführung aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen und durch die Regelungen über den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie des Kinderlastensausgleichs nach § 32 Abs. 6 EStG in typisierender Weise abgegolten sind. Diese von dem Gesetzgeber vorgesehene Abgeltungswirkung des Kinderlastenausgleichs ist unter Hinweis auf das Urteil des BFH v. 28.3.1996, BStBl 1997 II S. 54, auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechtes ändert an dieser Beurteilung nichts. Diese Gesetzesänderung, wonach in § 1684 Abs. 1 BGB ausdrücklich eine Pflicht beider Elternteile zum Umgang mit den Kindern statuiert wurde, führt zwar dazu, dass die Fahrtkosten zur Ausübung der Besuchspflicht nunmehr als zwangsläufig angesehen werden können. Jedoch sind sie weiterhin nicht außergewöhnlich. Sie werden auch nach der Änderung des zivilrechtlichen Kindschaftsrechts von den typisierenden Regeln des Grundfreibetrags und des Kinderlastenausgleichs erfasst.

 

Hinweis

Da gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt wurde, sollten Betroffene gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH verweisen. Die Aussichten auf eine positive Entscheidung sind nicht schlecht, zumal das Hessische FG mit Urteil v. 20.2.2006, 2 K 3058/04, Az. des BFH: III R 30/06, die Aufwendungen für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 18.12.2006, 7 K 1426/06; Az. des BFH: III R 11/07

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