Leitsatz

Nehmen Arbeitnehmer, aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf freiwilliger Basis, an vom Arbeitgeber bezahlten Maßnahmen einer Raucherentwöhnung teil (Raucherentwöhnungskurse, Nikotinpflaster/-kaugummi, Akupunktur, Tabletten), handelt es sich bei den entstandenen Kosten nach Auffassung des Finanzgerichts Köln um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Weder liegt eine dem Arbeitnehmer aufgedrängte Bereicherung vor, noch kann ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung der Maßnahme unterstellt werden, die ein Eigeninteresse des Arbeitnehmers in den Hintergrund treten lässt. Schließlich geht es um die eigene Gesundheit der an der Raucherentwöhnung teilnehmenden Beschäftigten, was bei natürlicher Betrachtung ein erhebliches Eigeninteresse indiziert. Offenbar hat das Finanzgericht Köln im Urteilsfall auch den per Haftungsbescheid in Anspruch genommenen Arbeitgeber überzeugt. Schließlich hat er die Entscheidung akzeptiert und rechtskräftig werden lassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 24.06.2004, 2 K 3877/02

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