(1) 1Ausländische Steuern vom Einkommen gehören unabhängig davon, ob sie der deutschen Körperschaftsteuer entsprechen, zu den nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG. 2Zur Behandlung der ausländischen Steuern bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals gilt folgendes:
1. |
Unterliegen die ausländischen Einkünfte auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht der Körperschaftsteuer oder wird eine deutsche Körperschaftsteuer nicht erhoben, weil die anzurechnende ausländische Steuer mindestens so hoch ist oder nach § 26 Abs. 3 KStG als so hoch gilt wie die deutsche Körperschaftsteuer, verringert die ausländische Steuer nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG den Zugang zu dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG. Beispiel:
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2. |
1Ausländische Steuer, die nach § 26 KStG in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen ist, zählt nicht zur Tarifbelastung. 2Sie ist stets vor der Aufteilung von den ausländischen Einkünften abzuziehen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG). 3Auf diese Weise wird erreicht, daß die anzurechnende Steuer nicht zusätzlich mit deutscher Körperschaftsteuer belastet wird. 4Wegen der Ermittlung des Vomhundertsatzes der Tarifbelastung in diesen Fällen siehe Abschnitt 86, wegen der Aufteilung des ermäßigt belasteten Eigenkapitalzugangs siehe Abschnitt 87. |
3. |
Ausländische Steuer, die nach § 26 Abs. 6 KStG in Verbindung mit § 34c Abs. 2 oder 3 EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist, führt nicht zur Aufteilung. |
4. |
1Erzielt die Körperschaft
Beispiel:
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5. |
1Eine im Ausland erhobene Steuer vom Einkommen, die mit einem nach § 2a Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigenden ausländischen Verlust zusammenhängt und für die nicht der Abzug gemäß § 34c Abs. 2 EStG beantragt wird, ist von dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG abzuziehen. 2Wegen der Behandlung des ausländischen Verlustes vgl. Abschnitt 89 Abs. 5. 3Wegen der Zuordnung einer auf den Abzugs- oder Hinzurechnu... |
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