(1) 1Ausländische Steuern vom Einkommen gehören unabhängig davon, ob sie der deutschen Körperschaftsteuer entsprechen, zu den nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG. 2Zur Behandlung der ausländischen Steuern bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals gilt folgendes:

 

1.

Unterliegen die ausländischen Einkünfte auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht der Körperschaftsteuer oder wird eine deutsche Körperschaftsteuer nicht erhoben, weil die anzurechnende ausländische Steuer mindestens so hoch ist oder nach § 26 Abs. 3 KStG als so hoch gilt wie die deutsche Körperschaftsteuer, verringert die ausländische Steuer nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG den Zugang zu dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG.

Beispiel:

      EK 01
  DM DM DM
Steuerpflichtige ausländische Einkünfte (einschl. anrechenbarer ausländischer Steuer von 60 000 DM)   100 000  
Körperschaftsteuer 45 v. H. 45 000    
Anzurechnende ausländische Steuer (Höchstbetrag) - 45 000 - 45 000  
Tarifbelastung 0    
Nichtanzurechnende ausländische Steuer (60 000 DM – 45 000 DM)   - 15 000  
Dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG (EK 01) zuzuordnende Vermögensmehrung   40 000 + 40 000
 

2.

1Ausländische Steuer, die nach § 26 KStG in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen ist, zählt nicht zur Tarifbelastung. 2Sie ist stets vor der Aufteilung von den ausländischen Einkünften abzuziehen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG). 3Auf diese Weise wird erreicht, daß die anzurechnende Steuer nicht zusätzlich mit deutscher Körperschaftsteuer belastet wird. 4Wegen der Ermittlung des Vomhundertsatzes der Tarifbelastung in diesen Fällen siehe Abschnitt 86, wegen der Aufteilung des ermäßigt belasteten Eigenkapitalzugangs siehe Abschnitt 87.

 

3.

Ausländische Steuer, die nach § 26 Abs. 6 KStG in Verbindung mit § 34c Abs. 2 oder 3 EStG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen ist, führt nicht zur Aufteilung.

 

4.

1Erzielt die Körperschaft

  • ausländische Einkünfte, für die deutsche Körperschaftsteuer pauschal auf 25 v. H. festgesetzt wird (§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG, § 34c Abs. 5 EStG, BMF-Schreiben betreffend die Pauschalierung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer für ausländische Einkünfte vom 10. April 1984, BStBl I S. 252, und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder),

    oder

  • ausländische Einkünfte aus dem Betrieb der in § 34c Abs. 4 EStG bezeichneten Schiffe, ür die die deutsche Körperschaftsteuer 22,5 v. H. beträgt (§ 26 Abs. 6 Satz 4 KStG), braucht der Vomhundertsatz der Tarifbelastung nicht berechnet zu werden, weil er stets unter 30 v. H. liegt. 2Da die ausländische Steuer in diesen Fällen nicht auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen ist, belastet letztere auch die in den ausländischen Einkünften enthaltene ausländische Steuer. 3Dementsprechend ist nur der Restbetrag der deutschen Körperschaftsteuer bei der Aufteilung des Zugangs zu dem verwendbaren Eigenkapital zu berücksichtigen. 4Auf diese Weise wird die Belastung der nichtanrechenbaren ausländischen Steuer mit deutscher Körperschaftsteuer durch die Aufteilung nicht verändert.

Beispiel:

  1. Sachverhalt

      DM
    a) Ausländische Einkünfte 100 000
    b) Körperschaftsteuer nach § 34c Abs. 5 EStG (25 v. H.) – 25 000
    c) Ausländische Einkünfte nach Abzug der Körperschaftsteuer 75 000
    d) Nichtanrechenbare ausländische Steuer – 15 000
    e) Zugang zum verwendbaren Eigenkapital 60 000
  2. Aufteilung der deutschen Körperschaftsteuer

    Von der Körperschaftsteuer in Höhe von 25 000 DM entfallen:

    1. Auf die nichtanrechenbare ausländische Steuer (Nr. 1d)

      15 000 x 25 000 5 000 DM
      75 000
    2. Auf den Zugang zum verwendbaren Eigenkapital

      60 000 x 25 000 20 000 DM
      75 000
  3. Aufteilung des Zugangs zum verwendbaren Eigenkapital

        EK 30 EK 01
      DM DM DM
    a) Aufzuteilender Betrag 60 000    
    b) Davon Zugang zum EK 30 70/30 = 7/3 x 20 000 DM (Nr. 2b) - 46 667 46 667  
    c) Restbetrag = Zugang zum EK 01 13 333   13 333
  4. Der Zugang zum verwendbaren Eigenkapital kann auch nach folgendem Rechengang ermittelt werden:

        EK 30 EK 01
      DM DM DM
    a) Ausländische Einkünfte nach Abzug der Körperschaftsteuer (= aufzuteilender Eigenkapitalzugang) 75 000    
     

    Davon Zugang zum EK 30

    70/30 = 7/3 x 25 000 DM
    - 58 333 58 333  
      Restbetrag = Zugang zum EK 01 16 667   16 667
    b) Abzug der nichtanzurechnenden ausländischen Steuern von 15 000 DM (im Verhältnis 58 333 : 16 667)   - 11 666 - 3 334
    c) Zugang zum verwendbaren Eigenkapital   46 667 13 333
 

5.

1Eine im Ausland erhobene Steuer vom Einkommen, die mit einem nach § 2a Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigenden ausländischen Verlust zusammenhängt und für die nicht der Abzug gemäß § 34c Abs. 2 EStG beantragt wird, ist von dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG abzuziehen. 2Wegen der Behandlung des ausländischen Verlustes vgl. Abschnitt 89 Abs. 5. 3Wegen der Zuordnung einer auf den Abzugs- oder Hinzurechnu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Erbschaftsteuergesetz-Kommentar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen