(1) 1Nach§ 14 Satz 1 KStG muß der Organträger ein inländisches gewerbliches Unternehmen sein. 2Ein gewerbliches Unternehmen liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG erfüllt sind. 3Eine Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts mit Geschäftsleitung im Inland kann weder Organträger im Sinne des § 14 Nr. 3 KStG noch ausländischer Organträger im Sinne des § 18 KStG, BStBl 1992 II S. 263).

 

(2) Zur Frage des Organträgers bei einem Zusammenschluß mehrerer gewerblicher Unternehmen lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber einer Kapitalgesellschaft zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vgl. Abschnitt 52 Abs. 6.

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