Leitsatz
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht ein Kindergeldanspruch auch für ein Kind besteht, das zwar nicht bei der Agentur für Arbeit, aber bei einem privaten Arbeitsvermittler als Arbeitssuchender gemeldet ist. Bei summarischer Prüfung müsste der private Vermittler als Beliehener der Agentur für Arbeit gleichzustellen sein.
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