Leitsatz

  1. Aufwendungen des nicht gesondert geladenen Steuerpflichtigen für die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem BFH sind nicht erstattungsfähig, wenn seine Anwesenheit im Termin keinen vorstellbaren Nutzen für die Förderung des Verfahrens haben kann und damit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient.
  2. So liegt es, wenn die allein zu klärende Rechtsfrage keinen Spielraum für eine gütliche Einigung lässt und aufgrund eines vorher zugunsten des Steuerpflichtigen ergangenen Gerichtsbescheids des BFH eine Revisionsrücknahme nahezu ausgeschlossen erscheint.
  3. Der Anspruch auf Kostenerstattung knüpft nicht notwendig an das anzuerkennende Interesse des Steuerpflichtigen an, der entscheidenden Verhandlung vor dem BFH beizuwohnen.
 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 9.3.2007, 16 Ko 441/07 KF

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