Leitsatz

Die Zugewinnausgleichsforderung unterliegt nicht als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer, wenn mit einem nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzten Ehegatten mit Wirkung für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt der Eheschließung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde.

 

Sachverhalt

Die Ehegatten vereinbarten bei der Eheschließung Gütertrennung. Später hoben sie diesen Güterstand rückwirkend zum Beginn der Ehe zu Gunsten des gesetzlichen Güterstandes auf. Der Zugewinnausgleich wurde für den Fall der Scheidung ausgeschlossen. Der Erblasser setzte nicht seine Ehefrau, sondern seine Geschwister zu Erben ein. Die Kl. einigte sich mit den Erben auf eine Abgeltung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche. Das FA sieht in der rückwirkenden Vereinbarung des Zugewinnausgleichs eine Schenkung des Erblassers auf den Todesfall.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Das FA ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Zugewinnausgleichsforderung unterliege betreffend den Zeitraum zwischen Eheschließung und Abschluss des den Güterstand abändernden Ehevertrages der Erbschaftssteuer.

Eine Schenkung auf den Todesfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG setzt die Bereicherung des Beschenkten durch die Zuwendung nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben voraus sowie ein Einigsein der Beteiligten über deren Unentgeltlichkeit.

Die nicht Erbin gewordene Kl. hat nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft einen Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1371 Abs. 2, 1378 Abs. 3 S. 1 BGB, dessen Höhe auf der Grundlage des in der gesamten Ehezeit erzielten Zugewinns zu ermitteln ist. Nach § 1408 Abs. 1 BGB ist die auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurückwirkende Abänderung des Güterstandes zulässig. Kommt es zur güterrechtlichen Abwicklung nach dem Erbfall, so ist diese bürgerlich-rechtliche Gestaltungsfreiheit der Ehegatten grundsätzlich erbschaftssteuerrechtlich anzuerkennen. Überschritten sind die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit erst dann, wenn dem anderen Ehegatten im Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft werden soll. Dies ist hier nicht der Fall, da kein vor der Eheschließung liegender Zeitpunkt für die Ermittlung des Anfangsvermögens gewählt wurde.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG. Hiervon sind nur Fälle des pauschalierten erbrechtlichen Zugewinnausgleichs erfasst, in denen es nicht zu einem güterrechtlichen Zugewinnausgleich kommt. Eine analoge Anwendung über diesen Regelungsbereich hinaus kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Fälle des § 1371 Abs. 2 BGB bewusst nicht erfasst hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2006, 4 K 7107/02 Erb

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