Leitsatz

  1. Einer Ansparrücklage muss eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zu Grunde liegen. Der Gewinn des Vorjahrs darf daher nicht mehr um eine Ansparrücklage gemindert werden, wenn der Steuerpflichtige die Gewinnermittlung nach der Betriebsaufgabe oder -veräußerung abgibt.
  2. Für die Betriebsaufgabe einer Steuerberatungspraxis reicht es aus, wenn der wesentliche Teil des bisherigen Mandantenstamms veräußert oder aufgegeben wird. Dies gilt auch, wenn nach der Beendigung der bisherigen selbständigen Tätigkeit durch eine minimale weitere Betreuung oder Zurückbehaltung von Mandanten eine geringfügige selbständige Betätigung des Steuerpflichtigen fortgeführt wird.
  3. Die eigenständige Fortführung der zuvor unselbständigen Teilbereiche betriebswirtschaftliche Beratung, Vermögensberatung und Hausverwaltung stellt einen neuen Betrieb dar, der nicht mit dem Betrieb der aufgegebenen Steuerberatungspraxis identisch ist.
 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006, 15 K 1096/05 E

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