Leitsatz

Laut Niedersächsischem FG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle einer gemischten Nutzung teilweise abziehbar, soweit das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich ist. § 12 Nr. 1 EStG steht dem nicht entgegen.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige bezieht eine Altersrente und hat u.a. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V). Er machte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V mit der Begründung geltend, dass er das Arbeitszimmer zu einem nicht unwesentlichen Teil für die Verwaltung zahlreicher Mietobjekte nutzte. Das Finanzamt hat den Abzug der Kosten nicht zugelassen, da eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung nicht nachgewiesen worden sei. Im Klageverfahren trägt der Steuerpflichtige vor, dass im Rahmen der Hausverwaltung Verwaltungstätigkeiten angefallen seien. Ein beschränkter Abzug der Kosten müsse möglich sein, da ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Das FG hat entschieden, dass 60 % der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden können. Die Absetzbarkeit setze zwar nach bisheriger Auffassung voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. War dies nicht der Fall, stand bisher einem (auch nur anteiligen) Abzug das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Nach Auffassung des FG ist jedoch die Rechtfertigung für dieses Aufteilungsverbot durch den Beschluss des BVerfG v. 21.9.2009, GrS 1/06, entfallen, sodass eine Aufteilung dann geboten ist, wenn der Charakter als Arbeitszimmer trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist.

 

Hinweis

Das FG Köln hatte bereits eine schätzungsweise Aufteilung je zur Hälfte vorgenommen (FG Köln, Urteil v. 19.5.2011, 11 K 4126/09). Auch gegen dieses Urteil ist eine Revision anhängig (Az. beim BFH: X R 32/11).

Eine positive Entscheidung des BFH würde dazu führen, dass bei Steuerpflichtigen, die aus Platzgründen kein separates Arbeitszimmer haben, der auf die "Schreibtischecke" entfallende Anteil der Raumkosten als Werbungskosten abgezogen werden könnte.

Außerdem wären die anteiligen Kosten einer "Studentenbude" bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge im Rahmen der Kindergeldgewährung als Werbungskosten abzuziehen.

In ähnlich gelagerten Fällen sollten die Kosten für das "Arbeitszimmer" unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht und der ablehnende Bescheid des Finanzamts durch einen Einspruch offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, nicht rechtskräftiges Urteil v. 24.4.2012, 8 K 254/11; Az. beim BFH: IX R 23/12.

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