Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

 

1.

[2]bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

 

a)

Datum der Antragstellung,

 

b)

Antragsteller,

 

c)

Schuldner, die in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erlangt haben;

 

2.[3] [Bis 31.12.2021: 1.]

bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:

 

a)

Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,

b)[4]

 

b)

Antragsteller,

 

b)[5] [Bis 31.12.2021: c)]

Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister[6] [Bis 31.12.2023: Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister],

 

c)

[7]Datum der Verfahrenseröffnung,

 

d)

Eröffnungsgrund,

 

e)

Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,

 

f)

voraussichtliche Summe der Forderungen;

 

3.[8] [Bis 31.12.2021: 2.]

bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:

 

a)

Summe der Forderungen,

 

b)

geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;

 

4.[9] [Bis 31.12.2021: 3.]

bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:

 

a)

Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,

 

b)

Höhe der befriedigten Absonderungsrechte und die Höhe der nicht befriedigten Absonderungsrechte[10],

 

c)

Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,

 

d)

Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,

 

e)

Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,

 

f)

Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,

 

g)

Angaben über Abschlagsverteilungen,

 

h)

Datum der Beendigung des Verfahrens;

 

5.[11] [Bis 31.12.2021: 4.]

bei Restschuldbefreiung:

 

a)

Ankündigung der Restschuldbefreiung,

 

b)

Entscheidung über die Restschuldbefreiung und das Datum der Entscheidung[12],

 

c)

bei Versagung der Restschuldbefreiung das Datum und[13] die Gründe für die Versagung,

 

d)

Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung und das Datum des Widerrufs[14],

 

e)

Sonstige Beendigung des Verfahrens und das Datum der sonstigen Beendigung,[15] [Bis 31.12.2021: .]

 

f)

[16]Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrages, bei öffentlich- rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil;

 

6.

[17]bei Kostenfestsetzung:

 

a)

festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen von Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,

 

b)

Datum der Festsetzung.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Nr. 1 eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Buchst. b) aufgehoben durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden bis 31.12.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[6] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[7] Buchst. c) eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[8] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[9] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[10] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[11] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[12] Eingefügt durch Gesetz zur Fort...

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