Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die Zuständigkeiten übertragen für
1. |
die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287 vom 29.10.2013, S. 90), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1) ergänzt worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Zolllagerverfahren, einschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhrabgabenbescheide, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen, |
2. |
die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 4/2015 (ABl. L 344 vom 30.12.2015, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen, |
3. |
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen, |
4. |
die Verwaltung von Sicherheiten, mit Ausnahme der Barsicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen, |
5. |
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hamburg-Hafen, |
6. |
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und der Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen und Oldenburg, |
7. |
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft, |
10. |
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft, |
11. |
die Vollstreckung des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, |
13. |
die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund, |
16. |
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund. |
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