(1) 1Nach § 9 Nr. 3 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 24) entfällt. 2Diese Vorschrift hat nur deklaratorische Bedeutung. 3Daß sowohl positive wie negative Gewerbeerträge auszuscheiden sind, die auf eine ausländische Betriebsstätte entfallen, ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. 4Vgl. auch die BFH-Urteile vom 21.4.1971 (BStBl. II S. 743), vom 10.7.1974 (BStBl. II S. 752) und vom 28.3.1985 (BStBl. II S. 405).

 

(2) 1Ist der Teil des Gewerbeertrags, der auf die im Ausland belegene Betriebsstätte entfällt, nicht aus der Buchführung festzustellen, so muß er geschätzt werden. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Gegebenenfalls kann auch die Zerlegungsvorschrift des § 29 GewStG sinngemäß angewendet werden. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 21.4.1971 (BStBl. II S. 743).

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