(1) 1Auch bei den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG sind nur die Betriebsstätten im Geltungsbereich des Gesetzes zu berücksichtigen. 2Wegen der gebietsmäßigen Abgrenzung der Besteuerung vgl. Abschnitt 23, wegen ihrer Berücksichtigung bei der Ermittlung des Gewinns vgl. Abschnitt 39 Abs. 5. 3Dieser Grundsatz ist bezüglich der Hinzurechnungen schon durch den Einleitungssatz des § 8 GewStG zum Ausdruck gebracht, wonach die bezeichneten Beträge hinzugerechnet werden, "soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind". 4Diese Voraussetzung ist z. B. für Dauerschuldzinsen nicht erfüllt, die auf Betriebsstätten in der Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin (Ost) entfallen.

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