(1) Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime sind nach § 3 Nr. 20 Buchstabe a GewStG ohne weitere Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit, wenn diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden.

 

(2) 1Andere Einrichtungen sind unbeschadet des § 3 Nr. 6 GewStG unter folgenden Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit:

 

1.

Krankenhäuser, wenn bei ihnen im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind;

 

2.

Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime, wenn bei ihnen im Erhebungszeitraum mindestens zwei Drittel der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2 AO genannten Personen zugute gekommen sind.

2Bei den vorgenannten Einrichtungen ist es einerlei, ob sie von einer Körperschaft, einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft betrieben werden (§ 3 Nr. 20 Buchstaben b und c GewStG). 3Die Befreiung gilt auch für einen Teil der Einrichtung, wenn dieser Teil räumlich oder nach seiner Versorgungsaufgabe als Einheit, z. B. als Abteilung oder besondere Einrichtung, abgrenzbar ist. 4Bei Krankenhäusern vgl. auch Abschnitt 82 Abs. 2 Satz 3 EStR.

 

(3) 1Wegen des Begriffs des Krankenhauses wird auf Abschnitt 82 EStR verwiesen. 2Einer Prüfung der Frage, ob die in § 3 Nr. 20 GewStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es nicht, wenn das von einem Arzt unterhaltene Krankenhaus zu seiner freiberuflichen Tätigkeit gehört. 3Vgl. Abschnitt 136 Abs. 6 EStR.

 

(4) 1Ein Krankenhaus, das nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, wird nicht dadurch gewerbesteuerpflichtig, daß es, ohne sein Wesen als Krankenhaus zu ändern, noch an einem anderen gewerblichen Betrieb beteiligt ist. 2Vgl. das RFH-Urteil vom 25.11.1942 (RStBl. 1943 S. 43). 3Entsprechendes gilt für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime.

 

(5) 1Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Besitzgesellschaft (Verpachtungsbetrieb) nicht deshalb von der Gewerbesteuer befreit, weil die Betriebsgesellschaft die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 13.10.1983 (BStBl. 1984 II S. 115).

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