(1) 1Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz nur den Gemeinden zu. 2Befinden sich Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten, so trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung der Gewerbesteuer. 3Vgl. § 4 Abs. 2 GewStG.

 

(2) 1Das Wesen der Gewerbesteuer als einer Gemeindesteuer wird nicht dadurch berührt, daß ihre Verwaltung nach Artikel 108 Abs. 2 GG grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zusteht. 2Auch durch die Abführung einer Umlage aus dem Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte Land auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.1.1985 (BGBl. I S. 201), wird der Charakter als Gemeindesteuer nicht berührt.

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