Leitsatz

Gründen erfahrene Immobilienkaufleute zahlreiche Vorratsgesellschaften zum Erwerb von Grundstücken, sind Verluste einzelner Vorratsgesellschaften auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn diese keine Immobilien erwerben. Die hierfür erforderliche Gewinnerzielungsabsicht liegt bereits vor, wenn bei der Gesellschaftsgründung eine realistische Chance besteht, einen positiven Totalgewinn bei einem Grundstückserwerb zu erzielen.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen waren als Kommanditisten an einer GmbH & Co KG beteiligt, die den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien zum Gegenstand hatte und als Vorratsgesellschaft gegründet wurde. Sie waren erfahrene Immobilienkaufleute. Die GmbH & Co KG ent­faltete allerdings keine wirtschaftliche Tätigkeit. Aufgrund angefallener Beratungs- und Jahresabschlusskosten erzielte sie über mehrere Jahre Verluste. Als die Gesellschafter davon ausgingen, dass die GmbH & Co KG auch in Zukunft keinen Gewinn erzielen wird, liquidierten sie die Projektgesellschaft. Die Finanzverwaltung erkannte die laufenden Verluste der Vorratsgesellschaft nicht an, da keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.

Das FG gab der Klage statt. Zwar können auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften Verluste nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist aber nur zu verneinen, wenn auf­­­rund der Umstände bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit von einer negativen Totalgewinnprognose auszugehen ist. Aufgrund der umfangreichen Erfahrungen der Steuerpflichtigen als Immobilienhändler, bestand aber eine realistische Chance Gewinne zu erzielen. Das FG hätte auch bei einer negativen Totalgewinnprognose die Verluste steuerlich anerkannt, da ein Zusammenhang der Tätigkeit der Projektgesellschaft mit der privaten Lebensführung der Gesellschafter nicht ersichtlich war und die Steuerpflichtigen durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich belastet wurden.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2011, 6 K 6203/08; Az. des BFH: IV R 34/11.

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