§ 1 Besteuerungsrecht und persönliche Steuerpflicht

 

(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.

 

(2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Brandenburg haben.

§ 2 Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern

 

(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

 

1.

Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,

 

2.

Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens,

 

3.

Steuer vom Grundbesitz,

 

4.

Kirchgeld (Ortskirchensteuer),

 

5.

besonders Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

 

(1a) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Absatz 1 Nr. 1 und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz. 1 Nr. 5 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

 

(2) 1Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft. 2Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. 3Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.

 

(3) 1Die Ortskirchensteuer gemäß Absatz 1 Nr. 4 und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß Absatz 1 Nr. 5 können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. 2Das Nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen.

 

(4) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 3 Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei Ehegatten

 

(1) 1Ehegatten, die derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. 2Die Kirchensteuer bemißt sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. 3Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

 

(2) 1Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, wird die Kirchensteuer von beiden Ehepartnern von der Hälfte des Betrags erhoben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. 2Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. 3Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung. 4Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

 

(3) 1Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage. 2Werden die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zusammenveranlagt, ist die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu erheben, der auf den der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten entfällt. 3Die gemeinsame Einkommensteuer ist im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs (§ 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde; § 51a des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. 4Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 4 (weggefallen)

§ 5 Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht

 

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Abgabenordnung oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

 

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

 

1.

bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

 

2.

bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

 

3.

bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständigen Stelle nachzuweisen.

 

(3) Besteht in Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Erbschaftsteuergesetz-Kommentar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen