Leitsatz

Der Wohnungserwerber ist mit eigenen Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung belastet, wenn er den Kaufpreis selbst aufgebracht hat. Das ist auch der Fall hat, wenn er dafür geschenkte Mittel in Anspruch nimmt, und zwar auch, wenn ein naher Angehöriger die Mittel geschenkt hat. Die Anweisungsbefugnis zur Zahlung auf ein bestimmtes Konto ist wirtschaftlich der Verfügungsbefugnis gleichzusetzen, da über das Geld wie eigenes Geld verfügt werden kann.

 

Sachverhalt

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.1.1998 erwarb die Steuerpflichtige für 400 000 DM eine Eigentumswohnung. Ihre Mutter hatte zur Finanzierung der Wohnung am 20.2.1998 43 967 DM an die Grundstücksgesellschaft und am 3.8.1998 346 033 DM auf das Anderkonto des Notars, der den Kaufvertrag beurkundet hatte, überwiesen. Das Finanzamt wertete dies als mittelbare Grundstücksschenkung und versagte die Eigenheimzulage. Die Steuerpflichtige trug vor, sie habe auch dann die Anschaffungskosten des begünstigten Objekts getragen, wenn sie diese aus unentgeltlich zugewendeten Geldbeträgen finanziert habe. Ihre Mutter habe die Absicht gehabt, ihr eine Wohnung zu schenken. Die Mutter wollte ihr Geld, nicht jedoch eine bestimmte Eigentumswohnung schenken. Der Kaufpreis sei lediglich zur Abkürzung des Zahlungswegs direkt durch die Mutter gezahlt worden.

Nach Auffassung des FG kann die Steuerpflichtige die Kaufpreiszahlung als Anschaffungskosten nach § 8 EigZulG geltend machen. Begünstigte Anschaffungskosten liegen vor, soweit der Wohnungserwerber mit eigenen Aufwendungen für die Anschaffung belastet ist, er also den Kaufpreis selbst aufgebracht und damit die Wohnung entgeltlich erworben hat. Das ist nicht nur der Fall, wenn der Erwerber selbst erwirtschaftete oder ererbte Eigenmittel aufgewandt hat, sondern auch, wenn er dafür geschenkte Mittel in Anspruch nimmt, auch wenn ein naher Angehöriger die Mittel geschenkt hat (BFH, Urteil v.10.5.2005, IX R 65/04, BFH/NV 2005 S. 1764).

In Schenkungsfällen erhält der Erwerber die Eigenheimzulage allerdings nur, wenn er einen Geldbetrag zur freien Verfügung geschenkt bekommen und damit eine eigen genutzte Wohnung angeschafft hat. Kann er nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen, ist Gegenstand der Schenkung nicht der Geldbetrag, sondern die Wohnung, mit der Rechtsfolge, dass kein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht.

Damit gelangte das FG zu der Überzeugung, dass die Steuerpflichtige mit den Anschaffungskosten belastet war, weil sie einen Geldbetrag von ihrer Mutter schenkungsweise zur Verfügung gestellt bekommen hat, über den sie frei verfügen konnte. Es war allein die Entscheidung der Steuerpflichtigen, dieses Geld in den Kauf einer Eigentumswohnung zu investieren. Dass sie ihre Mutter bat, das Geld nicht auf ihr Konto zu überweisen, sondern direkt an die Grundstücksgesellschaft bzw. den Notar zu zahlen, ist Ausdruck ihrer Befugnis, über das Geld frei zu verfügen.

 

Hinweis

Was Gegenstand der Zuwendung ist, bestimmt sich nach der Schenkungsabrede und danach, was der Bedachte im Verhältnis zum Schenker erhalten hat. So hat der BFH anerkannt, dass der Beschenkte mit den Anschaffungskosten nicht belastet ist, wenn der Schenker dem Beschenkten kein Geld, sondern ein bestimmtes Grundstück zuwenden will und deshalb den Kaufpreis dafür entrichtet. Von einer derartigen mittelbaren Grundstücksschenkung kann nicht ausgegangen werden, wenn der Erwerber einen Geldbetrag erhält und damit eine Wohnung anschafft.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2006, VIII 10/06; Az. des BFH: IX R 38/06.

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