Leitsatz

Das Niedersächsische FG beurteilt die seit 2007 geltende Regelung, wonach Aufwendungen für ein häusliches Zimmer vom Finanzamt regelmäßig nicht steuermindernd berücksichtigt werden, für verfassungsrechtlich bedenklich.

 

Sachverhalt

Die Antragsteller sind Lehrer und nutzen in ihrem Einfamilienhaus jeweils ein Arbeitszimmer. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts stehen ihnen in der Schule keine Arbeitsplätze zur Verfügung. Daher beantragten sie, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Das FG hat den Antragstellern Recht gegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten einzutragen. Die Neuregelung, nach der diese Aufwendungen nicht, auch nicht begrenzt abzugsfähig sind, führe zu verfassungsrechtlichen Zweifeln. Die Aufwendungen seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich. Die Arbeitszimmerkosten seien nach dem Gebot des Nettoprinzips und nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen zum "pflichtbestimmten Aufwand" zu berücksichtigende Erwerbsaufwendungen.

 

Hinweis

Das FG folgt damit der Auffassung des FG Münster im Vorlagebeschluss an das BVerfG (Beschluss v. 8.5.2009, 1 K 2872/08 E, vgl. vorige Seite), das die Arbeitszimmerregelung ebenfalls teilweise für verfassungswidrig hält. Die Entscheidung hat auch für andere Berufsgruppen, z.B. Vertriebsmitarbeiter, Handelsvertreter oder Journalisten Bedeutung. Das FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Steuerpflichtige sollten ihre Arbeitszimmeraufwendungen geltend machen. Bleiben diese im Steuerbescheid unberücksichtigt, ist ein Einspruch nur erforderlich, wenn Aussetzung der Vollziehung beantragt wird, denn die Finanzämter erlassen die Bescheide hinsichtlich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Beschluss vom 02.06.2009, 7 V 76/09; Az. des BFH: noch nicht bekannt.

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