Leitsatz

Ernstlich zweifelhaft ist, ob eine GmbH & Co. KG bereits deswegen nicht als Existenzgründerin nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG (in der bis 2007 gültigen Fassung, "Ansparabschreibung") anzusehen ist, weil an ihr eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder ob auch eine GmbH & Co. KG als Existenzgründerin anerkannt werden kann, wenn die sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH allein beteiligte natürliche Person unstreitig die Voraussetzungen für die Anerkennung als Existenzgründer erfüllt.

 

Sachverhalt

Es geht um die Frage, ob eine GmbH & Co. KG als Existenzgründerin i.S. des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. angesehen werden kann. An der GmbH & Co. KG sind die A-Geschäftsführungs-GmbH als nicht am Kapital der KG beteiligte Komplementärin sowie B als alleinige Kommanditistin beteiligt. B ist zugleich alleinige Gesellschafterin der GmbH. Sie hat in den 5 Jahren vor Gründung der Gesellschaften keine Gewinneinkünfte erzielt. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass eine GmbH & Co. KG schon aufgrund der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft keine Existenzgründerin sein könne.

Das FG hält den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für begründet. Nach Auffassung des FG bestehen rechtliche Zweifel an der Auffassung des Finanzamts, wonach die GmbH & Co. KG schon deshalb nicht als Existenzgründerin anzuerkennen sei, weil ihre Komplementärin eine GmbH ist. Auch das FG Baden-Württemberg hat mit Beschluss v. 24.4.2008, 1 V 1419/08, EFG 2008 S. 1018, für einen vergleichbaren Sachverhalt die Aussetzung der Vollziehung angeordnet. Wenn sowohl eine Personengesellschaft, an der lediglich natürliche Personen beteiligt sind, als auch eine Kapitalgesellschaft, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, als Existenzgründer. anzusehen seien, könne für die Kombination beider Rechtsformen nichts anderes gelten.

 

Hinweis

Das Thüringische FG hat allerdings mit Urteil v. 30.1.2008, 3 K 579/07, EFG 2008 S. 841, eine andere Auffassung vertreten und dies mit dem eindeutigen Wortlaut des § 7g Abs. 7 EStG a.F. begründet. Es hat jedoch die Revision gegen sein Urteil zugelassen (Az. des BFH: IV R 16/08). In einschlägigen Fällen sollte Einspruch eingelegt werden, der dann kraft Gesetzes ruht.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.10.2008, 6 V 6161/08.

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