Leitsatz

Wer als Caterer verschiedene Kindergärten mit Essen versorgt, unterliegt dem Regelsteuersatz. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 % scheidet aufgrund des Dienstleistungscharakters des Umsatzes aus.

 

Sachverhalt

Ein Caterer übernahm die Essenversorgung in Kindergärten. Dabei stellte er die Speisepläne nach Absprache zusammen, portionierte das Essen vor Ort in Schüsseln, übernahm den Abwasch des (kindergarteneigenen) Geschirrs und wickelte den Einzug des Essengelds ab. Die Umsätze aus der Tätigkeit unterwarf das Unternehmen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, das Finanzamt dem regulären Steuersatz von 19 %.

Das FG entschied, dass die Umsätze dem regulären Steuersatz unterliegen, da das Unternehmen ergänzende Dienstleistungen erbracht hat, die gegenüber der bloßen Speisenlieferung überwiegen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist zur Unterscheidung von ermäßigt zu besteuernden Essenslieferungen und regulär zu besteuernden auf das qualitativ überwiegende Element des Umsatzes abzustellen. Danach hat das Unternehmen die Schwelle zum Dienstleistungsumsatz überschritten. Hierfür spricht, dass die Speisepläne in Absprache mit den Eltern und Erziehern festgelegt wurden und die Speisen nicht allein durch das Unternehmen bestimmt worden sind. Hinzu kommt, dass die Abrechnung des Essengelds vom Unternehmen übernommen wurde, die Mahlzeiten im Kindergarten in Schüsseln umportioniert wurden und auch der Abwasch vom Caterer erledigt wurde. Angesichts dieser prägenden Dienstleistungselemente ist es unerheblich, dass die Mitarbeiter des Unternehmens keinen direkten Kontakt zu den Kindern hatten.

 

Hinweis

Das FG geht auch nach der neueren Rechtsprechung des EuGH von einer regulär zu besteuernden Dienstleistung aus. Der EuGH hatte entschieden, dass Speisen, die über ein bloßes Imbissniveau hinausgehen, bereits aufgrund der aufwendigen Zubereitung einen solch hohen Dienstleistungsanteil aufweisen, dass bereits ihre Abgabe einen regulär zu besteuernden Dienstleistungsumsatz auslöst (EuGH, Urteile v. 10.3.2011, C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09).

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 24.10.2011, 4 K 1582/09: Az. beim BFH: noch nicht bekannt.

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