Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Aufteilung und Anrechnung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und die Erstattungsberechtigung von Ehegatten bei nachträglicher Beantragung der getrennten Veranlagung.

 

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr im Jahre 1996 verstorbener Ehemann waren seit dem Jahre 1970 verheiratet. Der Ehemann war als Steuerberater selbständig tätig, die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beide bezogen zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Sie wurden zur Einkommensteuer veranlagt.

In einem notariellen Ehevertrag vom 3. September 1992 hatten sie u.a. Gütertrennung vereinbart und bestimmt, dass alle gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche - gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund - abgegolten und erledigt seien.

Die Parteien wurden steuerlich zusammen veranlagt.

Nach dem Tode des Ehemannes wurde auf Antrag seiner Erben - der Klägerin und ihrer Tochter - über den Nachlass das Nachlasskonkursverfahren eröffnet. Die von dem Finanzamt angemeldeten Steuerforderungen (im Wesentlichen Einkommensteuer für die Jahre 1992 - 1995 und die Einkommensteuer-Vorauszahlung für 1996) wurden im Rahmen des Nachlasskonkursverfahrens teilweise befriedigt. Am 18. November 2004 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.

Im Dezember 1996 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Durchführung einer getrennten Veranlagung für 1995 und sodann auch für die Jahre 1992 - 1994. Daraufhin hob das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 - 1995 auf. Im Juni 1997 ergingen für die Klägerin und deren verstorbenen Ehemann jeweils Umbuchungsmitteilungen, in denen die geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen dem Steuerkonto der Klägerin nach dem Verhältnis der bei getrennter Veranlagung entstehenden Einkommensteuerschuld zugebucht wurden. Die darüber hinausgehenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen wurden dem Steuerkonto des Ehemannes zugebucht. Für die Jahre 1992 - 1995 wurden getrennte Veranlagungen durchgeführt. Im Juli 1997 ergingen ggü. der Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und vorläufig Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 - 1995. Gegen diese Bescheide legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einspruch ein und begehrte Änderungen im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen und der Sonderausgaben. Das Finanzamt gab dem Einspruch statt und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide.

Mit Bescheid vom Juli 1997 lehnte das Finanzamt einen Antrag auf Aufteilung der geleisteten Vorauszahlungen nach Köpfen ab. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass davon auszugehen sei, dass die von den Ehegatten gesamtschuldnerisch geschuldete Einkommensteuer von dem Ehegatten, der die Zahlung geleistet habe, auf gemeinsame Rechnung gezahlt worden sei und insoweit beide Ehegatten zu gleichen Teilen nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt seien.

Im Hinblick auf ein seinerzeit beim BFH anhängiges Verfahren wurde zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens erging am 1. September 2005 ein Abrechnungsbescheid, in dem bis zur Kenntnis des Finanzamts von dem Abschluss des Ehe- und Vermögensauseinandersetzungsvertrages im Jahre 1992 die geleisteten hälftigen Vorauszahlungen für das 1. und 2. Quartal 1992 der Klägerin zugerechnet und auf ihr Steuerkonto umgebucht worden. Bei den nach Abschluss dieses Vertrages geleisteten Zahlungen ging das Finanzamt davon aus, dass diese nur für die Steuerschuld des Ehemannes geleistet worden seien.

Der Einspruch der Klägerin hiergegen blieb erfolglos. Daraufhin erhob die Klägerin Klage und berief sich darauf, auch nach Abschluss des Ehe- und Vermögensauseinandersetzungsvertrages seien die Vorauszahlungen weiter auf die Gesamtschuld geleistet worden, da bei den Zahlungen keine Tilgungsabsicht mitgeteilt worden sei. Sie und ihr Ehemann hätten weder vor oder nach diesem Vertrag getrennt gelebt oder die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgegeben.

Mit ihrer Klage beantragte sie, den Abrechnungsbescheid vom 1. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2006 dahingehend abzuändern, dass die nach Aufhebung der Zusammenveranlagung bestehenden Guthaben ihr zugerechnet und erstattet werden.

Das beklagte Finanzamt beantragte Klageabweisung.

 

Entscheidung

Das FG hielt die Klage für zulässig und begründet. Es hielt den Abrechnungsbescheid vom 1. September 2005 für rechtswidrig. Von den nach Aufhebung der Zusammenveranlagungsbescheide 1992 - 1995 infolge der geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter der gemeinsamen Steuernummer der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes bestehenden Guthaben ständen die im Tenor aufgeführten weiteren Beträge der Klägerin zu, die hinsichtlich dieser Beträge auch erstattungsberechtigt sei.

Bei Zahlung der Vorauszahlungen seien die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt gewesen; abweichende Tilgungsbestimmungen hätten die Ehegatten...

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