Leitsatz

Der Berechnung der Entfernungspauschale kann eine verkehrsgünstigere, aber weitere Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn die tatsächli­che Zeitersparnis dargelegt und die Nutzung der vermeintlich verkehrsgünstigeren Wegstrecke tatsächlich zu einer Zeitersparnis führen kann.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige machte die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einer einfachen Entfernung von 69 km geltend. Dagegen berücksichtigte das Finanzamt nur 55 Entfernungskilometer. Im Einspruchsverfahren trug der Steuerpflichtige vor, seine täglich gefahrene Strecke, die die verkehrsgünstigere und schnellere Strecke sei, betrage 69 km, da die Strecke mit der kürzeren Entfernung im Berufsverkehr extrem staubelastet sei. Seine um 14 km längere Fahrstrecke ohne Verkehrsbehinderung führe zu einer wesentlich kürzeren Fahrzeit.

Das FG wies die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH ab, wonach eine weitere, aber verkehrsgünstigere Strecke nur zu berücksichtigen ist, wenn die Zeitersparnis mindestens 20 Minuten beträgt. Im Urteilsfall war der Steuerpflichtige diesen Nachweis jedoch schuldig geblieben. Der Umstand, dass er die längere Strecke subjektiv als stressfreier oder angenehmer empfindet, ist unerheblich. Hinzu kam, dass auch die vom Steuerpflichtigen benutzte Umwegstrecke nicht von Staus verschont war, was die Zweifel an der behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Zeitersparnis erhöhte.

 

Hinweis

Das FG hat eine wesentliche, wenigstens 20 Minuten betragende Zeitersparnis gefordert, um zum Ansatz der längeren Fahrstrecke zu gelangen. Diese muss nachgewiesen werden. Wer den Ansatz einer Umwegstrecke begehrt, sollte dem Finanzamt den Nachweis über die tatsächlich gewonnene Zeitersparnis liefern und nicht mit einer stressfreieren Hin- und Rückfahrt argumentieren.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.11.2010, 5 K 1482/08.

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