2.1.

Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

 

2.2.

EDI

Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung einer EDI-Nachricht bezeichnet.

 

2.3.

EDI-Nachricht:

Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig verarbeiten lässt.

 

2.4.

UN/EDIFACT:

Gemäß der Definition durch die UN/ECE[1] umfassen die Vorschriften der Vereinten Nationen für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr eine Reihe international vereinbarter Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischen Austausch strukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen rechnergestützten Informationssystemen in Verbindung mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr.

 

2.5.

Empfangsbestätigung:

Als Empfangsbestätigung einer EDI-Nachricht wird das Verfahren bezeichnet, mit dem beim Empfang der EDI-Nachricht Syntax und Semantik geprüft werden und eine entsprechende Bestätigung vom Empfänger gesendet wird.

[1] Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Erbschaftsteuergesetz-Kommentar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen