Allgemeines

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG), die Ausbildungsfreibeträge (§ 33a Abs. 2 EStG), der Abzugsbetrag wegen zwangsläufiger Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt und für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (§ 33a Abs. 3 EStG) sowie die anrechnungsfreien Beträge nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden Vorschrift nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel (§ 33a Abs. 4 Satz 1 EStG). Erstreckt sich das Studium eines Kindes einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit über den ganzen VZ, so kann davon ausgegangen werden, dass beim Steuerpflichtigen in jedem Monat Aufwendungen anfallen, so dass § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung kommt (→BFH vom 22.3.1996 - BStBl 1997 II S. 30). Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des in Berufsausbildung befindlichen Kindes sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhalts- oder Ausbildungszeitraum entfallen (§ 33a Abs. 4 Satz 2 EStG). Leisten Eltern Unterhalt an ihren Sohn nur während der Dauer seines Wehrdienstes, so unterbleibt die Anrechnung des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes, da es auf die Zeit nach Beendigung des Grundwehrdienstes entfällt (→BFH vom 26.4.1991 - BStBl II S. 716). Befindet sich ein Kind, das während des gesamten Kalenderjahrs Arbeitslohn bezogen hat, nur einige Monate in Berufsausbildung, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zeitanteilig anzusetzen (→BFH vom 7.11.2000 – BStBl 2001 II S. 702).

Beispiele für die Aufteilung eigener Einkünfte und Bezüge auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterhalts- oder Ausbildungszeitraumes:

A.

Der Steuerpflichtige unterhält seine alleinstehende im Inland lebende Mutter vom 15. April bis 15. September (Unterhaltszeitraum) mit insgesamt 6.000 DM. Die Mutter bezieht ganzjährig eine monatliche Rente von 400 DM (Ertragsanteil 25 %). Außerdem hat sie im Kalenderjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.100 DM.

Höchstbetrag für das Kalenderjahr 14.040 DM (§ 33a Abs. 1 EStG)
anteiliger Höchstbetrag für April bis September (6/12 von 14.040 DM =)     7.020 DM
Eigene Einkünfte der Mutter im Unterhaltszeitraum:      
Einkünfte aus Leibrenten      
steuerpflichtiger Ertragsanteil      
25 % von 4.800 DM = 1.200 DM    
abzüglich Werbungskosten-      
Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) ‐ 200 DM    
Einkünfte 1.000 DM    
auf den Unterhaltszeitraum entfallen      
6/12 von 1.000 DM   500 DM  
Einkünfte aus Vermietung und      
Verpachtung 2.100 DM    
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12   1.050 DM  
Summe der Einkünfte im Unterhaltszeitraum   1.550 DM  
Eigene Bezüge der Mutter im Unterhaltszeitraum:
steuerlich nicht erfasster Teil der Rente 3.600 DM    
abzüglich Kostenpauschale ‐ 360 DM    
verbleibende Bezüge 3.240 DM    
auf den Unterhaltszeitraum ent-      
fallen 6/12   1.620 DM  
Summe der eigenen Einkünfte und      
Bezüge im Unterhaltszeitraum   3.170 DM  
abzüglich anteiliger anrechnungsfreier      
Betrag (6/12 von 1.200 DM =)   ‐ 600 DM  
anzurechnende Einkünfte und Bezüge   2.570 DM ‐ 2.570 DM
abzuziehender Betrag     4.450 DM

B.

Ein Steuerpflichtiger unterhält sein Kind, das den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat, bis zum Abschluß der Berufsausbildung im November mit 11.000 DM. Das Kind ist auswärtig untergebracht und bezieht für die Zeit von Januar bis November eine private Ausbildungshilfe von insgesamt 1.100 DM. Der Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 EStG endet im Februar.

 

a)

Für die Monate Januar und Februar erfolgt eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 5 EStG (Kindergeld oder Kinderfreibetrag).

 

b)

Für die Monate Januar und Februar besteht außerdem ein Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG

anteiliger Ausbildungsfreibetrag für Januar und Februar (2/12 von 4.200 DM =)   700 DM
der anteilige Ausbildungszuschuss ist geringer als der anteilige anrechnungsfreie Betrag (2/12 von 3.600 DM = 600 DM), deshalb abzuziehender Ausbildungsfreibetrag 700 DM  
 

c)

Für die Monate März bis November kommt ein Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht:

anteiliger Höchstbetrag    
für März bis November (9/12 von 14.040 DM =)   10.530 DM
anzurechnende Bezüge des Kindes    
als Bezug anzurechnender Ausbildungszuschuss    
für März bis November 900 DM  
abzüglich Kostenpauschale    
(9/11 von 360 DM =) ‐ 295 DM  
verbleibende Bezüge 605 DM  
anteiliger anrechnungsfreier Betrag    
(9/12 von 1.200 DM =) ‐ 900 DM  
anzurechnende Bezüge 0 DM 0 DM
abzuziehender Betrag   10.530 DM

C.

Ein über 18 Jahre altes Kind des Steuerpflichtigen, für das er Kindergeld/einen Kinderfreibetrag erhält, befindet sich bis zum 30.9. in Berufsausbildung und ist auswärtig untergebracht. Dem Kind fließt im Kalenderjahr Arbeitslohn von 9.000 DM zu, davon 3.500 DM in den Ausbildungsmonaten. Die anfallenden Werbungskost...

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