Betriebsvermögen und Einheitswert

 

(1) 1Zur Ermittlung des Betriebsvermögens (→ R 13) des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs sind alle in der Steuerbilanz ausgewiesenen Positionen mit ihren Steuerbilanzwerten zu berücksichtigen. 2 Das gilt auch für Grundstücke.3 Bei Wirtschaftsgütern, die im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung angeschafft oder hergestellt werden, ist das Betriebsvermögen zu Beginn dieses Wirtschaftsjahrs maßgebend. 4 Ein Betrieb ist erst eröffnet, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind.5 Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung angeschafft oder hergestellt werden, gilt die Voraussetzung des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG als erfüllt.

[Bis 31.12.1997:]1 Die Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen eines Betriebs gehört, bei dem im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der Einheitswert nicht mehr als 240 000 DM und bei Gewerbebetrieben im Sinne des GewStG das Gewerbekapital nicht mehr als 500 000 DM beträgt (§ 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG). 2Beide Voraussetzungen müssen bei Gewerbetreibenden gleichzeitig erfüllt sein.3 Wird für einen Betrieb ein zweiter Einheitswert festgestellt, der auch den auf das Ausland entfallenden Teil des Betriebs umfaßt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BewG), so ist dieser Einheitswert maßgebend. 4Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor der Anschaffung oder Herstellung festzustellen war. 5Gewerbekapital im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist das Gewerbekapital auf den Stichtag, auf den der letzte Einheitswert des Betriebs festzustellen war (§ 12 Abs. 1 und 5 GewStG). 6Wird ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BewG) oder ein Gewerbekapital zu ermitteln ist (§ 12 Abs. 1 GewStG), so sind der Einheitswert und das Gewerbekapital maßgebend, die auf den der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt bzw. ermittelt werden. 7Ist ein Gewerbebetrieb im Laufe des Kalenderjahrs in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten, so bestehen keine Bedenken, wenn anstelle des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkts der Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht und anstelle des Einheitswerts und des Gewerbekapitals →Hilfswerte zugrunde gelegt werden, die in sinngemäßer Anwendung des § 23 GewStDV a. F. ermittelt werden. 8st ein Einheitswert nicht festgestellt worden, weil er außer zur Anwendung des § 7 g EStG keine Bedeutung hat (§ 7 g Abs. 2 Satz 2 EStG), so ist ebenfalls ein Hilfswert zu ermitteln.[1]

Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden, weil er außer zur Anwendung des § 7 g EStG keine Bedeutung hat (§ 7 g Abs. 2 Satz 2 EStG), so ist ebenfalls ein Hilfswert zu ermitteln. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden, weil er außer zur Anwendung des § 7 g EStG keine Bedeutung hat (§ 7 g Abs. 2 Satz 2 EStG), so ist ebenfalls ein Hilfswert zu ermitteln.

 

(2[2]) 1Wird für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein zweiter Einheitswert festgestellt, der auch den auf das Ausland entfallenden Teil des Betriebs umfaßt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BewG)i so ist dieser Einheitswert maßgebend. 2Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor der Anschaffung oder Herstellung festzustellen war. 3Wird ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1, in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BewG), so ist der Einheitswert maßgebend, der auf den der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt wird.

 

(3[3]) 1Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Grenzen des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten werden. 2Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sinddas Betriebsvermögen bzw. der Einheitswert [Bis 31.12.1997:]der Einheitswert des Betriebsvermögens und das Gewerbekapital[4] der Personengesellschaft maßgebend. 3Das gilt auch, wenn die Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören. 4Im Fall der Organschaft ist für Organträger und Organgesellschaft, im Fall der →Betriebsaufspaltung ist für das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen jeweils gesondert zu entscheiden, ob die nach § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG maßgebenden Höchstgrenzen überschritten sind.

 

(4[5]) 1Stellt sich bei einem Gewer...

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