1Das Antragsrecht auf Abzug ausländischer Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 34 c Abs. 2 EStG muß für die gesamten Einkünfte und Steuern aus demselben Staat einheitlich ausgeübt werden. 2Zusammenveranlagte Ehegatten müssen das Antragsrecht nach § 34 c Abs. 2 EStG für ausländische Steuern auf Einkünfte aus demselben Staat nicht einheitlich ausüben. 3Werden Einkünfte gesondert festgestellt, ist über den Steuerabzug im Feststellungsverfahren zu entscheiden. 4Der Antrag ist grundsätzlich in der Feststellungserklärung zu stellen. 5In Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung kann jeder Beteiligte einen Antrag stellen. 6Hat ein Steuerpflichtiger in einem VZ neben den festzustellenden Einkünften andere ausländische Einkünfte aus demselben Staat als Einzelperson und/oder als Beteiligter bezogen, so ist die Ausübung oder Nichtausübung des Antragsrechts in der zuerst beim zuständigen Finanzamt eingegangenen Feststellungs- oder Steuererklärung maßgebend. 7Bis zur Unanfechtbarkeit des in diesem Verfahren ergangenen Bescheids kann der Antrag nachgeholt oder zurückgenommen werden.

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