Herstellungskosten eines Gebäudes

 

(1) 1Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören neben den eigentlichen Baukosten zur Errichtung des Gebäudes u. a. auch die Kosten für den unmittelbaren Anschluß des Gebäudes an Versorgungs- oder Entsorgungsnetze sowie Kosten, die im Zusammenhang mit der Baugenehmigung entstehen oder für die Ablösung von Rechten Dritter anfallen, die einer Bebauung entgegenstehen. 2Zu den Herstellungskosten des Gebäudes rechnen ferner die Kosten für die Errichtung unselbständiger Gebäudeteile. 3Wegen der Bestimmung des Begriffs des Gebäudes und des Gebäudeteils →R 42 Abs. 5 und 6; wegen der Abgrenzung der selbständigen von den unselbständigen Gebäudeteilen →R 13 Abs. 5. 4Nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, sondern zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, gehören kommunale Beitragsleistungen, die bezogen auf das Grundstückseigentum erhoben werden.

Abbruchkosten

 

(2) 1Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil abgerissen, so sind für die steuerrechtliche Behandlung folgende Fälle zu unterscheiden:

 

1.

Der Steuerpflichtige hatte das Gebäude auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück errichtet,

 

2.

der Steuerpflichtige hat das Gebäude in der Absicht erworben, es als Gebäude zu nutzen (Erwerb ohne Abbruchabsicht),

 

3.

der Steuerpflichtige hat das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben (Erwerb mit Abbruchabsicht),

 

4.

der Steuerpflichtige plant den Abbruch eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes und die Errichtung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Einlage mit Abbruchabsicht).

2In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind im Jahr des Abbruchs die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sofort abziehbare Betriebsausgaben. 3Im Fall der Nummer 3 gilt folgendes:

 

a)

War das Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht, so gehören sein Buchwert und die Abbruchkosten, wenn der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu den Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts, sonst zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens (→BFH vom 4. 12. 1984 - BStBl 1985 II S. 208).

 

b)

War das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv wertlos, so entfällt der volle Anschaffungspreis auf den Grund und Boden (→ BFH vom 15. 2. 1989 - BStBl II S. 604); für die Abbruchkosten gilt Buchstabe a entsprechend.

4Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Erwerber das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen. 5Der Steuerpflichtige kann diesen Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräften, z. B. daß es zu dem Abbruch erst auf Grund eines ungewöhnlichen Geschehensablaufs gekommen ist. 6Damit ist nicht ausgeschlossen, daß in besonders gelagerten Fällen, z. B. bei großen Arrondierungskäufen, auch bei einem Zeitraum von mehr als drei Jahren zwischen Erwerb und Beginn des Abbruchs der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht spricht (→BFH vom 12. 6. 1978 - BStBl II S. 620). 7Für den Beginn der Dreijahresfrist ist in der Regel der Abschluß des obligatorischen Rechtsgeschäfts maßgebend (→BFH vom 6. 2. 1979 - BStBl II S. 509). 8Im Fall der Nummer 4 gehören der Wert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu zu errichtenden Gebäudes; der Einlagewert des Gebäudes ist nicht schon deshalb mit 0 DM anzusetzen, weil sein Abbruch beabsichtigt ist (→BFH vom 9. 2. 1983 - BStBl II S. 451). 9Bei der Ermittlung des Teilwerts des Gebäudes ist die Abbruchabsicht nicht zu berücksichtigen.

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