1§ 50 Abs. 6 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit denen DBA bestehen. 2In dem Verzeichnis ausländischer Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen (Anlage 8), sind die Steuern dieser Staaten jedoch nicht aufgeführt. 3Es ist in diesem Fall davon auszugehen, daß Ertragsteuern, für welche die Abkommen gelten, der deutschen Einkommensteuer entsprechen. 4Sollten sich im Einzelfall Zweifel ergeben, so wird das Bundesministerium der Finanzen feststellen, ob die ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht. 5Bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Zwecke der Steueranrechnung (→R 212 d) sind in die Summe der Einkünfte nur die Einkünfte einzubeziehen, die im Wege der Veranlagung besteuert werden. 6Der Mindeststeuersatz des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG kann als Folge der Steueranrechnung unterschritten werden.

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