1Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat und Kleidung sind dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung, wenn Hausrat oder Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Unwetter, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verloren wurden und wiederbeschafft werden müssen. 2Nicht zu berücksichtigende Ergänzungsbeschaffungen sind zu vermuten bei Anschaffung von Kleidung und Hausrat, wenn das schädigende Ereignis fünf oder mehr Jahre zurückliegt, und bei Anschaffungen für Kinder, die erst nach dem schädigenden Ereignis geboren wurden. 3Entschädigungen und Beihilfen nach dem LAG und Beihilfen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, die der Steuerpflichtige in Kalenderjahren erhalten hat, in denen er die Freibeträge nach § 52 Abs. 22 EStG in Anspruch genommen hat, werden nicht angerechnet. 4Aufwendungen für die Wiederinstandsetzung von Hausratsgegenständen, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt worden sind, sind ebenso zu behandeln wie Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von verlorenem Hausrat.

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