Grundsätze

 

(1) 1Einer OHG oder einer KG kann die steuerliche Anerkennung nicht lediglich mit der Begründung versagt werden, daß außerbetriebliche, z. B. steuerliche und familienrechtliche Gesichtspunkte den Abschluß des Gesellschaftsvertrags veranlaßt haben (→BFH vom 22. 8. 1951 - BStBl III S. 181). 2Die Anerkennung einer OHG, KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder atypisch stillen Gesellschaft setzt aber voraus, daß eine Mitunternehmerschaft vorliegt (→R 138), der Gesellschaftsvertrag zivilrechtlich wirksam ist und auch verwirklicht wird und daß die tatsächliche Gestaltung der Dinge mit ihrer formellen Gestaltung übereinstimmt, insbesondere die aufgenommenen Familienangehörigen auch volle Gesellschafterrechte genießen (→BFH vom 8. 8. 1979 - BStBl II S. 768 und vom 3. 5. 1979 - BStBl II S. 515). 3Für diese Tatsachenwürdigung können die Motive, die zur Gründung einer Gesellschaft geführt haben, von Bedeutung sein. 4Vielfach wird dort, wo lediglich steuerliche Gesichtspunkte oder sonstige außerbetriebliche Zwecke die Veranlassung gegeben haben, eine Mitunternehmerschaft nicht vorliegen. 5Die Frage, ob eine solche Mitunternehmerschaft gegeben ist, muß aus dem Gesamtbild heraus entschieden werden (→BFH vom 9. 9. 1954 - BStBl III S. 317, vom 13. 2. 1962 - BStBl 1963 III S. 84 und vom 17. 11. 1964 - BStBl 1965 III S. 260). 6Ein Kommanditist, der vom persönlich haftenden Gesellschafter ohne weiteres zum Buchwert aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist nicht Mitunternehmer (→BFH vom 29. 4. 1981 - BStBl II S. 663). 7Entsprechendes gilt, wenn die für den Fall des jederzeit möglichen Ausschlusses vereinbarte Abfindung nicht auch die Beteiligung am Firmenwert umfaßt (→BFH vom 15. 10. 1981 - BStBl 1982 II S. 342).

Schenkweise als Kommanditisten in eine KG aufgenommene Kinder als Mitunternehmer

 

(2) 1Schenkweise von ihren Eltern in eine KG aufgenommene Kinder können nur Mitunternehmer sein, wenn ihnen wenigstens annäherungsweise diejenigen Rechte eingeräumt sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zukommen. 2Maßstab ist das nach dem HGB für den Kommanditisten vorgesehene Regelstatut. 3Dazu gehören auch die gesetzlichen Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden können. 4Entsprechendes gilt für am Gesellschaftsanteil der Eltern unterbeteiligte Kinder (→BFH vom 24. 7. 1986 - BStBl 1987 II S. 54). 5Sie sind nicht Mitunternehmer, wenn ihre Rechtsstellung nach dem Gesamtbild zugunsten der Eltern in einer Weise beschränkt ist, wie dies in Gesellschaftsverträgen zwischen Fremden nicht üblich ist. 6Die schenkweise begründete Rechtsstellung der Kinder entspricht in diesen Fällen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach häufig dem Versprechen einer erst künftigen Kapitalübertragung (→BFH vom 8. 2. 1979 - BStBl II S. 405 und vom 3. 5. 1979 - BStBl II S. 515). 7Allerdings kann bei der Würdigung des Gesamtbildes in Grenzfällen für die Anerkennung als Mitunternehmer sprechen, daß die Vertragsgestaltung den objektiven Umständen nach darauf abgestellt ist, die Kinder oder Enkel an das Unternehmen heranzuführen, um dessen Fortbestand zu sichern (→BFH vom 6. 4. 1979 - BStBl II S. 620). 8Dies ist nicht der Fall, wenn die Kinder wegen ihres Alters nicht die für eine Heranführung an das Unternehmen erforderliche Reife besitzen (→BFH vom 5. 7. 1979 - BStBl II S. 670).

 

(3) 1Überlassen Eltern ihren minderjährigen Kindern Anteile am Betriebsvermögen einer von ihnen gebildeten Personengesellschaft unter der Auflage, daß die Kinder über die auf ihre Anteile entfallenden Gewinnanteile nur in dem von den Eltern gebilligten Umfang verfügen dürfen, so liegt eine zur Gewinnverteilung auch auf die Kinder führende Mitunternehmerschaft nicht vor (→BFH vom 4. 8. 1971 - BStBl 1972 II S. 10). 2Wird ein nicht mitarbeitendes Kind ohne Einlage als Gesellschafter aufgenommen, so ist es in der Regel im Jahr der Aufnahme kein Mitunternehmer, wenn es sich nur verpflichtet, einen Teil seines künftigen Gewinnanteils zur Bildung eines Kapitalanteils stehenzulassen (→BFH vom 1. 2. 1973 - BStBl II S. 221). 3Das gilt auch, wenn das Kind zwar zu einer Bareinlage verpflichtet sein soll, diese aber nur aus einem von den Eltern gewährten und aus dem ersten Gewinnanteil des Kindes wieder getilgten Darlehen leistet (→BFH vom 1. 2. 1973 - BStBl II S. 526). 4Behält ein Elternteil sich bei der unentgeltlichen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil das Recht vor, jederzeit eine unentgeltliche Rückübertragung der Kapitalanteile von dem Kind zu verlangen, so wird keine Einkunftsquelle auf das Kind übertragen. 5Gleiches gilt bei schenkweiser Übertragung eines Kommanditanteils mit Rückübertragungsverpflichtung (→BFH vom 16. 5. 1989 - BStBl II S. 877). 6Die Gewinngutschriften auf die Unterbeteiligung sind deshalb bei dem Elternteil keine Sonderbetriebsausgaben, sondern nichtabzugsfähige Zuwendungen im Sinne des § 12 EStG (→BFH vom 18. 7. 1974 - BStBl II S. 740). 7Ist die Gesellschafterstellung eines Kindes von vornherein nur befristet - etwa ...

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