Allgemeines

 

(1) 1Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn der Steuerpflichtige mehr als 20 km von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Betriebsstätte oder Stätte der Berufsausübung entfernt vorübergehend, längstens drei Monate tätig ist. 2Für die Entfernungsberechnung ist bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Fahrstrecke, in anderen Fällen - insbesondere bei der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs - die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend. 3Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs kann an Stelle der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung auch eine andere, offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung zugrunde gelegt werden. 4Regelmäßige Betriebsstätte oder Stätte der Berufsausübung im Sinne des Satzes 1 ist der Mittelpunkt der auf Dauer abgestellten Tätigkeit des Steuerpflichtigen. 5Die Tatsache, daß der Steuerpflichtige eine Geschäftsreise unternommen hat, muß sich aus den Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch, Hotelrechnungen, Tankstellenquittungen, Korrespondenz u. ä. ergeben. 6Erledigt der Steuerpflichtige während der Geschäftsreise auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, so sind die betrieblich/beruflich veranlaßten von den privat veranlaßten Aufwendungen zu trennen. 7Ist das nicht - auch nicht im Wege der Schätzung - leicht und einwandfrei möglich, so gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. 8Ein Geschäftsgang liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb seiner regelmäßigen Betriebsstätte oder Stätte der Berufsausübung und seiner Wohnung beruflich tätig wird und die Voraussetzungen einer Geschäftsreise nicht erfüllt sind. 9Wird ein Geschäftsgang mit einer Geschäftsreise oder umgekehrt verbunden, so gilt die auswärtige Tätigkeit insgesamt als Geschäftsreise.

Reisekosten

 

(2) Als Reisekosten können nur die unmittelbar durch eine Geschäftsreise verursachten Aufwendungen wie folgt abgezogen werden:

 

1.

Fahrtkosten in der tatsächlichen Höhe.

1Sie können durch Vorlage der Fahrkarten, Quittungen von Reisebüros oder Tankstellen, Fahrtenbücher oder in ähnlicher Weise nachgewiesen werden. 2Benutzt der Steuerpflichtige für die Geschäftsreise ein privates Beförderungsmittel, so können die Fahrtkosten ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die folgende Beträge nicht überschreiten dürfen:

a) bei einem Kraftwagen 0,52 DM je Fahrkilometer
b) bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,23 DM je Fahrkilometer
c) bei einem Moped oder Mofa 0,14 DM je Fahrkilometer
d) bei einem Fahrrad 0,07 DM je Fahrkilometer

3Für jede Person, die bei einer Geschäftsreise oder bei einem Geschäftsgang mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Buchstabe a um 0,03 DM und der Kilometersatz nach Buchstabe b um 0,02 DM. 4Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten angesetzt werden, wenn diese durch Fahrten entstanden sind, für die die Kilometersätze anzusetzen sind. 5Die Kilometersätze nach Satz 2 sind nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden.

 

2.

Übernachtungskosten in der tatsächlichen Höhe.

1Die Kosten des Frühstücks gehören zu den Aufwendungen für Verpflegung. 2Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und läßt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:

 

a)

bei einer Übernachtung im Inland um 7 DM

 

b)

bei einer Übernachtung im Ausland um 15 v.H. des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer mehrtägigen Geschäftsreise.

3Für die Kosten der Übernachtung können außer bei Auslandsreisen keine Pauschbeträge gewährt werden. 4Dies schließt nicht aus, daß die Höhe der Übernachtungskosten geschätzt werden kann, wenn ihre Entstehung dem Grunde nach unbestritten ist.

 

3.

Mehraufwendungen für Verpflegung in der tatsächlichen Höhe, vermindert um die Haushaltsersparnis.

1Die Haushaltsersparnis ist mit 1/ 5 der tatsächlichen Aufwendungen je Reisetag anzusetzen. 2Aufwendungen für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden gehören nicht zu den Reisekosten. 3Die Mehraufwendungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4Bei Inlandsgeschäftsreisen dürfen die Verpflegungsmehraufwendungen höchstens mit 64 DM je Kalendertag als Reisekosten angesetzt werden. 5Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen dürfen sie grundsätzlich mit folgenden Pauschbeträgen angesetzt werden:

 

a)

bei Geschäftsreisen, die am selben Kalendertag begonnen und beendet werden (eintägige Reisen), 35 DM je Kalendertag,

 

b)

bei mehrtägigen Geschäftsreisen 46 DM je Kalendertag.

6Der Höchstbetrag und die Pauschbeträge ermäßigen sich für jeden Kalendertag, an dem die Geschäftsreise nicht mehr als 12 Stunden gedauert hat, wie folgt:

    Pauschbetrag
Dauer der Höchstbetrag bei eintägiger bei mehrtägiger
Geschäftsreise   Geschäftsreise Geschäftsreise
mehr als: ...

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