Bei Anwendung des § 3 EStG ist das Folgende zu beachten:

1Leistungen aus einer Krankenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind Bar- und Sachleistungen. 2Es ist ohne Bedeutung, ob die Leistungen an den ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene gewährt werden. 3Die Steuerfreiheit kann auch für Leistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 7. 8. 1959 - BStBl III S. 462).

Wegen der Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz wird auf Abschnitt 4 LStR hingewiesen.

Wegen des Begriffs "Kapitalabfindungen" auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze wird auf Abschnitt 5 LStR hingewiesen.

1Zu den Geldbezügen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes gehören neben dem Wehrsold die besondere Zuwendung, das Dienstgeld und das Entlassungsgeld. 2Nach § 35 des Zivildienstgesetzes stehen den Zivildienstleistenden die gleichen Geld- und Sachbezüge zu wie einem Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.

Wegen der Wehr- und Zivildienstleistenden, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen wird auf Abschnitt 8 LStR hingewiesen.

Die Vorschrift hat Bedeutung für Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) und dem Reparationsschädengesetz (RepG), die nicht in Form zurückzahlbarer Darlehen, z. B. Eingliederungsdarlehen, gewährt werden; solche Leistungen sind:

a) nach dem Lastenausgleichsgesetz

Hauptentschädigung - einschließlich des Zinszuschlags - im Sinne des § 250 Abs. 3 und des § 252 Abs. 2 LAG - (§§ 243 bis 252, 258 LAG), Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente - (§§ 261 bis 292 LAG),

Hausratentschädigungen (§§ 293 bis 297 LAG), Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a, 301 b LAG),

Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302 und 303 LAG),

Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - einschließlich der Zinsen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Währungsausgleichsgesetzes - (§ 304 LAG und Währungsausgleichsgesetz),

Entschädigung nach dem Altsparergesetz und der dazu ergangenen Änderungsgesetze einschließlich der Zinsen im Sinne des § 18 Abs. 4 ASpG;

b) nach dem Flüchtlingshilfegesetz

Einrichtungshilfe (§§ 3 bis 9 FlüHG), laufende Beihilfe - Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe - (§§ 10 bis 15 FlüHG);

c) nach dem Reparationsschädengesetz

Entschädigung - einschließlich des Zuschlags im Sinne des § 39 Abs. 2 bis 4 RepG -(§§ 31 bis 42 RepG), Kriegsschadenrente - Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente -(§ 44 RepG), sonstige Leistungen nach § 45 RepG.

Leistungen dieser Art werden durch das Wiedergutmachungsrecht der Länder und das Bundesentschädigungsgesetz, das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung und das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland gewährt.

Hinsichtlich der Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses wird auf Abschnitt 9 LStR hingewiesen.

Wegen der Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wird auf Abschnitt 10 LStR hingewiesen.

 

(1) 1Öffentliche Mittel sind z. B. Mittel des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften. 2Eine öffentliche Stiftung liegt vor, wenn

 

a)

die Stiftung selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder

 

b)

das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht oder

 

c)

die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird.

3Im übrigen richtet sich der Begriff "öffentliche Stiftung" nach Landesrecht.

 

(2) 1Hilfsbedürftig sind Personen, die nach § 53 AO als bedürftig angesehen werden, weil sie infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 2Steuerfrei sind z. B. die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und die den Pflegeeltern vom Jugendamt gewährten Zuschüsse. 3Wegen der Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer wird auf Abschnitt 11 LStR hingewiesen.

 

(3) 1Bezüge aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG setzen offene Verausgabung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften voraus (BFH-Urteile vom 9.4.1975- BStBl II S. 577 und 15. 11. 1983- BStBl 1984 II S. 113). 2Zu den steuerfreien Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen gehören z. B. die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie die Ausbildungszuschüsse nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des § 94 Nr. 3 der Beamtenversorgungsgesetze in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. 6. 1976 geltenden Fassung und entsprechende Leistungen auf Grund des Beamtengesetzes der Länder. 3Zu den steuerfreien Erziehungs- un...

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