(1) 1Der AfA unterliegen

 

1.

bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 EStG),

 

2.

immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5 EStG),

 

3.

unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 EStG) und

 

4.

Gebäude und Gebäudeteile (§ 7 Abs. 4, 5 und 5 a EStG).

2Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften verwendet werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. 3.1979 - BStBl II S. 551 und vom 7.10.1986 - BStBl 1987 II S. 330) und einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen (vgl. BFH-Urteile vom 2.12.1977 - BStBl 1978 II S. 164 und vom 31. 8. 1986 - BStBl II S. 355).

 

(2) 1Bewegliche Wirtschaftsgüter sind nur Sachen im Sinne des § 90 BGB, also nur körperliche Gegenstände (BFH-Urteil vom 6. 8. 1964 - BStBl III S. 575). 2Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören insbesondere Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände, Maschinen, maschinelle Anlagen und sonstige Betriebsvorrichtungen sowie Scheinbestandteile. 3Schiffe sind bewegliche Wirtschaftsgüter, auch wenn sie im Schiffsregister eingetragen sind.

 

(3) 1Betriebsvorrichtungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen (BFH-Beschluß vom 26.11, 1973 - BStBl 1974 II S. 132). 2Sie gehören auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. 3Bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Betriebsgrundstücken sind die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts (§ 68 Abs. 2 Nr. 2, § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) anzuwenden. 4Auf den übereinstimmenden Ländererlaß betreffend Richtlinien für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen (BStBl 1967 II S. 127) wird hingewiesen. 5Als Betriebsvorrichtungen können danach nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (vgl. BFH-Urteil vom 14.8.1958 - BStBl III S. 400). 6Es reicht nicht aus, wenn eine Anlage für einen Gewerbebetrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. 2.1980 - BStBl II S. 409 und vom 11. 12.1987 - BStBl II S. 300). 7Betriebsvorrichtungen sind z. B.

  • Abladevorrichtungen,
  • Autoaufzüge in Parkhäusern,
  • Bäder in Badeanstalten,
  • Bäder, die in Kur- oder Krankenhäusern Heilzwecken dienen,
  • Bedienungsvorrichtungen,
  • Befeuchtungs- und Lüftungsanlagen zur Möbellagerung (BFH-Urteil vom 7.3.1974 - BStBl II S.429),
  • Förderbänder,
  • Hofbefestigungen, die speziell auf einen Betrieb ausgerichtet sind (BFH-Urteile vom 19. 2. 1974 - BStBl 1975 II S. 20 und vom 30. 4. 1976 - BStBl II S. 527),
  • Klimaanlagen in Chemiefaser- und Tabakfabriken,
  • Kühleinrichtungen,
  • Lastenaufzüge (BFH-Urteil vom 7. 10. 1977 - BStBl 1978 II S. 186),
  • Schaukästen (BFH-Urteil vom 17. 3. 1955 - BStBl III S. 141),
  • Schutz- und Sicherungsvorrichtungen sowie
  • Verkaufsautomaten.
 

(4) 1Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden (§ 95 Abs. 2 BGB). 2Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter länger als die Nutzungsdauer ist, für die sie eingebaut werden, die eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter auch nach ihrem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und nach den Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung, damit gerechnet werden kann, daß sie später wieder entfernt werden (BFH-Urteile vom 24.11.1970 - BStBl 1971 II S. 157 und vom 4.12.1970 - BStBl 1971 II S. 165). 3Einbauten zu vorübergehenden Zwecken sind auch

 

1.

die vom Steuerpflichtigen für seine eigenen Zwecke vorübergehend eingefügten Anlagen,

 

2.

die vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse des Mieters oder Pächters eingefügten Anlagen, deren Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist.

 

(5) 1Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern (BFH-Urteil vom 22. 5.1979 - BStBl II S. 634). 2Wegen des Begriffs des immateriellen Wirtschaftsguts wird auf Abschnitt 31 a Abs. 1 hingewiesen.

 

(6) Zu den abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind, gehören z. B. Außenanlagen wie Einfriedungen bei Betriebsgrundstücken und Straßenzufahrten (BFH-Urteil vom 1.7.1983 - BStBl II S. 687), Hof- und Bodenbefestigungen, soweit sie nicht Betriebsvorrichtungen sind, und sonstige Mietereinbauten und Mieterumbauten im Sinne der Nummern 6 und 7 des BMF-Schreibens vom 15.1.1976 (BStBl I S. 66) und der entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.

 

(7) 1Für den Begriff des Gebäudes sind die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts maßgebend. 2Ein Gebäude ist danach ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, d...

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