(1) 1Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG sind - soweit sich aus den Steuergesetzen nichts anderes ergibt - die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sowie die Vorschriften der §§ 140 bis 148, 154 AO zu beachten. 2Handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften im Sinne des Satzes I Sind für alle Kaufleute die Vorschriften des Ersten Abschnitts und für Kapitalgesellschaften außerdem die des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB. 3Entsprechen die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen diesen Vorschriften, so sind sie der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlaß ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO). 4Vgl. auch den AO-Anwendungserlaß zu § 158 vom 24. 9. 1987 (BStBl I S. 664 und AO-Kartei, § 158 Karte 1).

 

(2) Für die Frage, ob eine ordnungsmäßige Buchführung vorliegt, sind u. a. folgende Grundsätze maßgebend:

 

1.

Handelsrechtliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

1Eine Buchführung ist ordnungsmäßig, wenn sie den Grundsätzen des Handelsrechts entspricht. 2Das ist der Fall, wenn die für die kaufmännische Buchführung erforderlichen Bücher geführt werden, die Bücher förmlich in Ordnung sind und der Inhalt sachlich richtig ist (OFHUrteil vom 13.1. 1950 - MinBlFin 1949/50 S. 343*), BFH-Urteil vom 23. 2.1951 - BStBl III S. 75 und BFH-Gutachten vom 25. 3. 1954 - BStBl III S. 195). 3Zu den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört auch, daß der Jahresabschluß "innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit" (§ 243 Abs. 3 HGB) aufgestellt wird (BFH-Urteil vom 6.12.1983 - BStBl 1984 II S. 227); bei Kapitalgesellschaften siehe § 264 Abs. 1 HGB. 4Bei Aufstellung der Bilanz sind alle diejenigen wertaufhellenden Umstände zu berücksichtigen, die für die Verhältnisse am Bilanzstichtag von Bedeutung sind. 5Dies gilt auch dann, wenn die Berücksichtigung dieser Umstände steuerlich zu Lasten des Kaufmanns geht (BFH-Urteile vom 27.4.1965 - BStBl III S. 409 und vom 4.4.1973 - BStBl II S. 485). 6Ein bestimmtes Buchführungssystem ist nicht vorgeschrieben; allerdings muß bei Kaufleuten, soweit sie nicht Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB sind, die Buchführung den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen (§ 242 Abs. 3 HGB). 7Im übrigen muß die Buchführung so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Vermögenslage des Unternehmens vermitteln kann. 8Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 HGB; vgl. auch BFH-Urteile vom 18.2.1966 - BStBl III S. 496 und vom 23. 9. 1966 - BStBl 1967 III S. 23). 9Wegen der Vorlage der Inventurunterlagen vgl. BFH-Urteil vom 25.3.1966 (BStBl III S. 487). 10Eine Personengesellschaft ist nicht verpflichtet, auf den Stichtag eines Gesellschafterwechsels eine Zwischenbilanz aufzustellen (BFH-Urteil vom 9. 12. 1976 - BStBl 1977 II S. 241).

 

2.

Ordnungsmäßige Eintragung in den Geschäftsbüchern

1die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB). 2Die zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle erfordert - mit Ausnahme des baren Zahlungsverkehrs - keine tägliche Aufzeichnung. 3Es muß jedoch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vorgängen und ihrer buchmäßigen Erfassung bestehen (BFH-Urteil vom 5. 3. 1965 - BStBl III S. 285). 4Dabei ist die Entwicklung der Verhältnisse zu berücksichtigen. 5Aus Gründen der Rationalisierung der Buchführungsarbeiten und zum wirtschaftlichen Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bei der Erstellung der Buchführung werden in der Praxis die Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern nur periodenweise verbucht. 6Um diese Rationalisierungsbestrebungen nicht zu beeinträchtigen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die grundbuchmäßige Erfassung der Kreditgeschäfte eines Monats bis zum Ablauf des folgenden Monats erfolgt, sofern organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, daß Buchführungsunterlagen bis zu ihrer grundbuchmäßigen Erfassung nicht verlorengehen, z. B. durch laufende Numerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen oder durch ihre Abheftung in besonderen Mappen oder Ordnern; die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach Nummer 1 müssen auch in diesem Fall erfüllt sein. 7Wegen der Ordnungsmäßigkeit einer computergestützten Fernbuchhaltung, bei der die Geschäftsvorfälle im Folgemonat durch Erstellung von Lochstreifen und Primanota erfaßt und erst nach einigen Monaten zur Datenverarbeitung weitergeleitet werden, vgl. BFH-Urteil vom 10. 8. 1978 (BStBl 1979 II S. 20). 8Die Funktion der Grundbuchaufzeichnungen kann auf Dauer auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden (§ 239 Abs. 4 HGB; § 146 Abs. 5 AO); dabei müssen die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über ...

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