1Fällt im Laufe des VZ die beschränkte Steuerpflicht weg und tritt die unbeschränkte Steuerpflicht ein, z. B. im Fall des Zuzugs eines bisher beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus einem inländischen Gewerbebetrieb in das Bundesgebiet, so dürfen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nicht mit den während der unbeschränkten Steuerpflicht bezogenen Einkünften zu einem Gesamteinkommen zusammengefaßt werden. 2Mit Rücksicht darauf, daß bei unbeschränkter Steuerpflicht in der Regel ein anderer Tarif anzuwenden ist als bei beschränkter Steuerpflicht, muß der Wechsel in der Steuerpflicht als Erlöschen der bisherigen und als Begründung der neuen Steuerpflicht behandelt werden. 3In diesem FaII Sind für den VZ zwei Veranlagungen durchzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 18. 7.1972 - BStBl II S. 877). 4Bei beiden Veranlagungen ist jeweils die Einkommensteuerjahrestabelle zugrunde zu legen; dabei sind die Vorschriften des § 50 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG zu beachten. 5Diese Grundsätze sind beim Übergang von der unbeschränkten Steuerpflicht zur beschränkten Steuerpflicht entsprechend anzuwenden.

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