1Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung von Miet- und Pachtverträgen zwischen Angehörigen, insbesondere Ehegatten sowie Eltern und Kindern, ist, daß das Mietverhältnis nach Inhalt und Durchführung der zwischen Fremden üblichen Gestaltung entspricht; auf die Abschnitte 23 und 164 b Abs. 15 bis 17 wird hingewiesen. 2Erforderlich ist außerdem, daß der Angehörige als Mieter einen eigenen Haushalt führt und den Mietzins aus eigenen Mitteln entrichten kann. 3Ein Mietverhältnis kann daher einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden, wenn der Mieter den vereinbarten Mietzins aus Mitteln erbringt, die er vom Vermieter erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. 2. 1988 - BStBl II S. 604), es sei denn, daß die dem Mieter zugewendeten Mittel als Unterhalt des dauernd getrennt lebenden (§ 1361 BGB) oder geschiedenen (§§ 1569 ff. BGB) Ehegatten geleistet werden; auf Abschnitt 161 Abs. 3 wird hingewiesen.. 4Die für die steuerrechtliche Beurteilung von Verträgen zwischen Eheleuten geltenden Grundsätze können nicht auf Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden (BFH-Urteil vom 14.4.1988 - BStBl II S. 670), es sei denn, daß der Vertrag die gemeinsam genutzte Wohnung betrifft.

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