(1) 1Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörden für den einzelnen Betrieb

 

1.

Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, von mehr als 500 000 DM im Kalenderjahr oder

 

2.

selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§46 BewG) von mehr als

40 000 DM oder

 

3.

einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 36 000 DM im Kalenderjahr gehabt haben, sind verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen (§ 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 AO). 2Bei der Ermittlung des Wirtschaftswerts der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist Abschnitt 130 a Abs. 3 Sätze 4 bis 11 entsprechend anzuwenden. 3Der Zeitpunkt des Beginns der Buchführungspflicht ist dem Land- und Forstwirt mitzuteilen. 4Die Verpflichtung zur Buchführung endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht mehr vorliegen. 5Nummer 5 des AO-Anwendungserlasses zu § 141 AO vom 24.9.1987 (BStBl I S. 664 und AO-Kartei, § 141 Karte 1) ist zu beachten. 6Besteht für einen Betrieb Buchführungspflicht, so geht diese Verpflichtung auf denjenigen über, der den Betrieb im ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt(§ 141 Abs. 3 AO). 7Neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen müssen Land- und Forstwirte ein Anbauverzeichnis führen (§ 142 AO).

 

(2) 1Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall zu schätzen. 2Richtsätze, die von den Finanzbehörden aufgestellt werden, können dabei als Anhalt dienen.

 

(3) 1Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind, noch die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG erfüllen, können den Gewinn entweder nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. 2Haben sie keine Bücher im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG geführt und auch die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG nicht aufgezeichnet, so ist der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG zu schätzen. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Bei einem Land- und Forstwirt, der nicht buchführungspflichtig ist und dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wird, ist der Gewinn bereits ab dem folgenden Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG wieder erfüllt sind; § 141 Abs. 2 Satz 2 AO ist nur bei wegfallender Buchführungspflicht anzuwenden. 5Einer Mitteilung der Finanzbehörde bedarf es nicht. 6Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Land- und Forstwirt auf Grund eines Antrags (§ 13 a Abs. 2 EStG) seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt.

 

(4) 1Land- und Forstwirte, deren Betrieb die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erfüllt, können beantragen, den Gewinn für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben zu ermitteln (§ 13 a Abs. 2 EStG). 2Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen (§ 13 a Abs. 2 Satz 2 EStG). 3Ob ein derartiger Antrag gestellt wurde, ist notfalls durch Auslegung zu ermitteln (BFH-Urteile vom 28. 1. 1988 - BStBl II S. 530 und 532 und vom 1. 12.1988 - BStBl 1989 II S. 234). 4Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. 5Werden nicht mindestens für das erste der vier Jahre Bücher geführt oder Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, so ist der Gewinn nach § 13 a EStG zu ermitteln. 6Werden diese Unterlagen für das zweite, dritte oder vierte Jahr nicht erstellt, so ist der Gewinn insoweit nach § 162 AO zu schätzen. 7Diese Schätzung hat bei Land- und Forstwirten, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich beantragt haben, nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG zu erfolgen; bei Land- und Forstwirten, die eine Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben beantragt haben, ist dagegen nach den für diese Gewinnermittlungsart geltenden Grundsätzen zu schätzen. 8Bei Übernahme eines Betriebs im ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter geht die auf Grund eines Antrags nach § 13 a Abs. 2 EStG begründete Verpflichtung zur Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen nicht auf den übernehmenden Land- und Forstwirt über. 9Ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn auf Antrag nach § 13 a Abs. 2 EStG für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist damit vorübergehend aus der Gewinnermi...

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