Leitsatz

  1. Wird die Einnahmen-Überschussrechnung für einen Freiberufler erst zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem wegen des Todes des Freiberuflers im Folgejahr und der anschließenden Betriebsveräußerung durch die Witwe als Erbin feststeht, dass die geplanten Investitionen tatsächlich nicht realisiert worden sind und auch nicht mehr realisiert werden können, so darf keine Ansparrücklage gebildet werden. Dass der Steuerberater die von dem Freiberufler kurz vor seinem Unfalltod noch bekräftigte Investitionsabsicht bezeugen kann, ist insoweit unerheblich.
  2. Ermittelt das Finanzamt in Kenntnis des Todesfalls zunächst nicht näher hinsichtlich der Investitionsabsicht, so ist es später nach Treu und Glauben an einer Änderung des bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids, in dem die Ansparrücklage erklärungsgemäß anerkannt worden ist, nach § 173 AO gehindert.
  3. Da im Folgejahr wegen der Betriebsveräußerung die Gewinnermittlungsart geändert werden muss (Wechsel von der Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich) und in der Übergangsbilanz mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 7g EStG kein Sonderposten mit Rücklageanteil erfasst werden darf, ist die zu Unrecht gebildete Ansparrücklage zu diesem Zeitpunkt zuzüglich des Gewinnzuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG aufzulösen. Dabei handelt es sich um einen laufenden Gewinn und nicht um einen Teil des steuerbegünstigten Betriebsaufgabegewinns.
 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 22.11.2005, 13 K 3521/04

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