Leitsatz (amtlich)

›Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten wird durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt.‹

 

Tatbestand

Die Parteien betrieben nach ihrer Eheschließung von 1962 bis September 1964 gemeinsam eine Eisdiele und ab 1964, ebenfalls gemeinsam, eine Gaststätte. Nach dem Tode des Vaters der Klägerin wohnten sie von 1965 bis zu ihrer Trennung im Oktober 1978 in dem Elternhaus der Klägerin, an dem dem Beklagten ein Miteigentum nicht zustand. Im Jahre 1962 nahmen sie ein Darlehen von 10.000 DM, im Januar 1965 ein solches von 36.000 DM und im September 1965 ein weiteres von 27.000 DM auf. In allen Fällen waren beide Parteien Darlehensnehmer. Das erste Darlehen verwandten sie für Einrichtung und Betrieb der Eisdiele; mit den beiden letzten Krediten zahlten sie das Restdarlehen aus dem Jahre 1962, das sich noch auf 8.630 DM belief, sowie ein Darlehen in Höhe von 6.000 DM zurück, das der Vater der Klägerin für einen Umbau des Hauses aufgenommen hatte. Ferner finanzierten sie aus den beiden Darlehen des Jahres 1965 einen weiteren Umbau des Hauses. Die Klägerin hat vorgetragen, dieser zweite Umbau habe etwa 10.000 DM gekostet; der Rest der beiden Darlehen sei zur Tilgung von Schulden aus dem Betrieb der Eisdiele sowie zur Einrichtung der Gaststätte verwandt worden. Als die Parteien sich im Oktober 1978 trennten, belief sich die Schuld aus den zwei im Jahre 1965 aufgenommenen Darlehen noch auf 42.262,89 DM. Die Klägerin verkaufte ihr Elternhaus und zahlte von dem Erlös im September 1979 diese Restschuld zurück. Im März 1982 wurde ein Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien rechtshängig; über seinen Ausgang ist nichts vorgetragen.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 21.131,44 DM nebst 4% Zinsen seit dem Eintritt des Verzuges in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision will der Beklagte erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien für die Rückzahlung der beiden von ihnen im Jahre 1965 aufgenommenen Darlehen als Gesamtschuldner haften. Das ist rechtlich bedenkenfrei (§§ 421, 427 BGB) und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

2. Weil die Klägerin die aus diesen Darlehen noch bestehende Schuld getilgt hat, hat das Berufungsgericht ihr den mit der Klage begehrten Ausgleich in Höhe von (42.262,89 DM: 2 =) 21.131,44 DM zugesprochen und dazu ausgeführt, etwas anderes als die im Innenverhältnis gleiche Verpflichtung der Parteien sei nicht bestimmt (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat erwogen, aus dem Gesetz, insbesondere den Vorschriften über den Zugewinnausgleich (§§ 1363 ff., 1372 ff. BGB), ergebe sich nicht, daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen sei, die beiden Darlehen allein, ohne einen Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern, zurückzuzahlen. In dem Urteil vom 15. Mai 1983 (NJW 1983, 1845, 1847 = BGHZ 87, 265, 273) habe der Bundesgerichtshof klargestellt, daß die güterrechtlichen Bestimmungen dem § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht vorgingen, wenn Leistungen für die Zeit nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auszugleichen seien. Daraus sei nicht zu folgern, daß die §§ 1372 ff. BGB den Gesamtschuldnerausgleich des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB immer dann verdrängten, wenn ein Ehegatte - wie hier - die Gesamtschuld vor der Zustellung des Scheidungsantrages erfülle. Zwar könne sich in diesen Fällen die Tilgung der Schuld auf die Höhe des Anspruchs aus § 1378 Abs. 1 BGB auswirken, dies aber nur dann, wenn sie keinen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB oder einer anderen Vorschrift auslöse. Der Bundesgerichtshof scheine in Fällen der Darlehensrückzahlung während bestehender ehelicher Gemeinschaft - jedenfalls dann, wenn das Darlehen für eine gemeinschaftliche Anschaffung verwendet worden sei - eine die Regelung in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließende, stillschweigende Vereinbarung der Eheleute über eine interne Verpflichtung nur desjenigen anzunehmen, der zur Tilgung finanziell in der Lage sei. Das könne jedoch nicht gelten, wenn die Schuld erst nach der endgültigen Trennung der Parteien getilgt werde.

b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Gesamtschuldnerausgleich nicht verdrängen. Das hat der Bundesgerichtshof in BGHZ aaO. S. 273 zunächst - "jedenfalls" - für den Fall ausgesprochen, daß eine erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbrachte Leistung eines der gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten auszugleichen ist; mehr brauchte dort nicht entschieden zu werden. Es gilt jedoch allgemein. Davon ist der Senat - ohne nähere Begründung - bereits in einem Urteil vom 4. Juni 1986 (IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881) ausgegangen; er hat dort nicht darauf abgestellt, ob die Zahlungen des Ehemannes auf gesamtschuldnerisch aufgenommene Darlehen vor oder nach der Zustellung des Scheidungsantrages getätigt worden waren, weil er auch für den ersteren Fall eine Spezialität der güterrechtlichen Ausgleichsvorschriften nicht angenommen hat. Daran ist festzuhalten.

Bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen (BGHZ aaO. S. 273). Die Tilgung einer Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen (§§ 1373, 1375, 1384 BGB), wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des Gesamtschuldnerausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird.

Das liegt zutage, sofern der Ausgleich der Gesamtschuldner sich nach der gesetzlichen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Dann sind im Rahmen der Feststellung der Endvermögen (§ 1375 BGB) vor der Tilgung bei jedem der Ehegatten als Passivposten die Gesamtschuld und als Aktivposten der Ausgleichsanspruch anzusetzen, der bereits vor der Tilgung als Befreiungsanspruch besteht (vgl. BGHZ 35, 317, 325; Palandt/Heinrichs BGB 46. Aufl. § 426 Anm. 2 a m.w.N.). Im Ergebnis bedeutet das regelmäßig, daß Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinschaftliche Verbindlichkeit bei ihrem Endvermögen mit der - hälftigen - Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGHZ 87, 265, 274). Von dieser zweckmäßig vereinfachten Art des Ansatzes wird im folgenden ausgegangen.

Erfüllt einer der Ehegatten die Gesamtschuld, so ändert sich dadurch bei keinem von ihnen die Höhe des Endvermögens. Bei dem Leistenden verringert der Abfluß der für die Tilgung aufgewandten Mittel zwar sein Aktivvermögen; durch eine etwa für die Tilgung erforderliche Kreditaufnahme entsteht eine neue Verbindlichkeit. Diese Vermögensminderung wird aber dadurch ausgeglichen, daß die Gesamtschuld, die vor der Tilgung mit der internen Beteiligungsquote als Passivposten erschien, nunmehr entfällt und der Ausgleichsanspruch als Aktivposten zu berücksichtigen ist. Bei dem anderen Ehegatten bleibt es beim Ansatz einer Verbindlichkeit in Höhe der Hälfte der Gesamtschuld: vor der Tilgung zur Berücksichtigung der anteiligen Haftung für die Gesamtschuld, danach als Ausgleichsschuld gegenüber demjenigen, der erfüllt hat.

Aber auch dann, wenn ein Ausgleichsanspruch aufgrund Vereinbarung oder sonstiger Umstände nicht besteht, verändert die Tilgung der Gesamtschuld den Vermögenssaldo nicht. Dann mindert bis zur Tilgung die - volle - Gesamtschuld nur das Vermögen dessen, der intern allein zahlungspflichtig ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1985, 482). Zahlt nunmehr derjenige, der im Innenverhältnis allein verpflichtet ist, so ist er. damit der - vollen - Verpflichtung ledig, hat aber dafür sein Aktivvermögen entsprechend verringern oder einen Kredit aufnehmen müssen. Das Vermögen des anderen Ehegatten ist überhaupt nicht betroffen, da die Gesamtschuld, für die er im Innenverhältnis nicht einzustehen brauchte, bei seinem Vermögen nicht zu berücksichtigen war.

Wird hingegen derjenige zur Zahlung herangezogen, der im Innenverhältnis nicht haftet, so hat dieser einen - vollen - Erstattungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Dieser Erstattungsanspruch gleicht seine mit der Zahlung eingetretene Vermögensminderung aus, ebenso die entsprechende Vermögensmehrung des anderen Ehegatten, die durch seine Befreiung von der im Innenverhältnis allein ihn treffenden Gesamtschuld eingetreten ist.

Danach läßt sich ein Ausschluß des Gesamtschuldnerausgleichs durch die güterrechtlichen Vorschriften jedenfalls für den Regelfall nicht begründen. Die Vorschriften über den Zugewinnausgleich hindern den Ausgleich zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten ebensowenig, wie sie der Auseinandersetzung einer zwischen ihnen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft entgegenstehen.

c) Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß die Parteien etwas von der Regelung in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Abweichendes vereinbart haben. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Eine andere Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich - außer aus dem Gesetz - aus einer ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 87, 265, 268; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 m.w.N.; ebenso zuletzt Senatsurteil vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 58/85 - BGHR BGB 426 Abs. 1 Satz 1 Bestimmung, anderweitige 1).

Daß die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten, im Innenverhältnis solle allein die Klägerin für die Rückzahlung der im Jahre 1965 aufgenommenen Darlehen einstehen, hat der Beklagte nicht behauptet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß derartiges konkludent vereinbart worden sei, hält den Angriffen der Revision stand. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ergeben zugleich, daß eine von der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung auch nicht dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, entnommen werden kann:

Zur Verwendung der Darlehen des Jahres 1965 in Höhe von insgesamt 63.000 DM ist unstreitig, daß 8.630 DM zur Ablösung der Restforderung aus dem im Jahre 1962 für Einrichtung und Betrieb des gemeinsamen Geschäfts aufgenommenen Darlehen und 6.000 DM zur Tilgung eines Darlehens ausgegeben worden sind, das der Vater der Klägerin für den Umbau des Hauses aufgenommen hatte. Weiterhin ist ein Teil der Darlehensvaluta in den zweiten Umbau des Hauses geflossen, der 1965 vorgenommen wurde; das Berufungsgericht hat diesen Betrag mit nicht höher als 10.000 DM beziffert. All diese Ausgaben sind nach der rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellung beiden Parteien zugute gekommen.

Hinsichtlich der Rückführung der geschäftlich entstandenen Verbindlichkeiten ergibt sich das schon daraus, daß beide Parteien gemeinsam das Geschäft betrieben. Für den Einsatz von Darlehensmitteln zur Finanzierung des früheren und des 1965 vorgenommenen weiteren Umbaus folgt es daraus, daß die Parteien das Haus von 1965 bis 1978 bewohnt haben. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, sondern hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beurteilung, wenn das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Beklagte nicht Miteigentümer des Hauses war, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Erzielen beide Ehegatten - wie hier gemeinsam - Einkünfte, so gehören Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs zum beiderseits zu leistenden Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a Abs. 1 und 2 BGB).

Jedenfalls angesichts der langen Dauer der gemeinsamen Nutzung des Wohnhauses und der verhältnismäßig geringen Höhe der durch die Darlehen finanzierten und, wie die Revision hervorhebt, wertsteigernden Investitionen in das Wohnhaus begegnet es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht nicht erwogen hat, ob die Trennung der Parteien im Oktober 1978 die Verhältnisse so verändert hat, daß sich nunmehr aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens eine abweichende Bestimmung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben hat.

Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend betont, daß die genannten Verwendungen nur den bei weitem kleineren Teil der Darlehensvaluta von insgesamt 63.000 DM ausgemacht haben, der Beklagte aber nicht vorgetragen hat, daß verabredet worden sei, den Darlehensrestbetrag ausschließlich zur Verfügung der Klägerin zu halten und nur in deren Interesse auszugeben. Damit hat der Tatrichter den Beklagten zu Recht für solche Umstände darlegungs- und beweispflichtig gehalten, aus denen auf eine von der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung geschlossen werden könnte. Es rechtfertigt keine Umkehrung der Beweislast, daß der Beklagte im Rechtsstreit mehrfach darauf hingewiesen hat, er kenne die finanziellen Verhältnisse der Klägerin nicht.

Weil das angefochtene Urteil auch sonst frei von Rechtsfehlern ist, ist die Revision zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992909

DB 1988, 43

NJW 1988, 133

DRsp I(128)170d

FamRZ 1987, 1239

WM 1988, 96

JuS 1988, 740

MDR 1988, 129

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